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Wer stempelt und durch Krankheit invalid wird, hat es schwer. Das Einkommen kann aber durch eine private Versicherung abgesichert werden.
Heinz Binder (Name geändert) verlor im letzten Juni seinen Job als Mitarbeiter im Aussendienst. Weil er keine neue Stelle fand, überwies die Firma sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank. Binder meldete sich beim Arbeitsamt und stempelte - bis er im Dezember schwer erkrankte. Der Arzt schrieb Binder arbeitsunfähig und beantragte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine volle IV-Rente.
Weil Binder wegen seiner Krankheit nicht mehr vermittelbar war, stellte die Arbeitslosenversicherung die Leistungen nach 30 Tagen ein. Nun ist Binder völlig mittellos: Sein flüssiges Vermögen ist aufgebraucht und er besitzt keine private Krankentaggeld-Versicherung, die in solchen Fällen einspringen würde.
Heinz Binder hat vorerst keine andere Wahl, als bei der Gemeinde um finanzielle Unterstützung zu bitten, denn die IV zahlt keine Vorschüsse. Zudem beginnt der IV-Versicherungsschutz in der Regel erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten - gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nur bei eindeutigen Fällen von Invalidität wie einer plötzlichen Erblindung zahlt die Invalidenversicherung sofort.
Kein Zugriff auf das Guthaben der Pensionskasse
Neben der IV sind Stellenlose, deren Arbeitslosentaggeld Fr. 97.25 übersteigt, bei der obligatorischen Risikoversicherung für Arbeitslose versichert. Die daraus entstehende Rente wird mit der IV-Rente ausbezahlt und beträgt - je nach Alter, Höhe der Freizügigkeitsleistung und der Arbeitslosenentschädigung - zwischen Fr. 12.15 und Fr. 194.45 pro Tag. Von der Versicherungspflicht sind Arbeitslose nur befreit, wenn sie freiwillig bei einer anderen Pensionskasse (etwa über den früheren Arbeitgeber) versichert sind.
Da Heinz Binder erst ineinem Jahr Versicherungsleistungen erhalten wird, ist es begreiflich, dass er auf sein Austrittsguthaben der Pensionskasse zurückgreifen möchte. Das ist in diesem Fall aber nicht möglich, denn bei der Austrittsleistung handelt es sich um ein Sparkapital fürs Alter. Würde diese Reserve vorzeitig auf-gebraucht, blieben dem Versicherten im Pensionsalter nur noch die AHV-Rente und allfällige Ergänzungsleistungen der Sozialversicherung.
Der Schutz bei krankheitsbedingter Invalidität
Während Angestellte bei Invalidität durch Unfall einen hervorragenden Versicherungsschutz geniessen (in der Regel sind 90 Prozent des Lohnes abgedeckt), sieht der Schutz bei Invalidität durch Krankheit je nach Vorsorgeplan schlecht aus. Die Leistungen von IV und Pensionskasse decken das frühere Einkommen oft bei weitem nicht ab.
Diese Lücke kann durch eine private Risikoversicherung gegen Erwerbsunfähigkeit gedeckt werden. Wie gross die Lücke ist, lässt sich feststellen, wenn die voraussichtlichen IV-Renten der AHV und Pensionskasse berechnet werden. Zahlen dazu lassen sich aus dem Versicherungsausweis der Pensionskasse und über die zuständige AHV-Kasse erfahren. Zu empfehlen ist allenfalls eine Vorsorgeanalyse durch Fachleute. Wichtig: Wer schon krank ist und dadurch invalid wird, kann keine solche Versicherung mehr beantragen.
Der Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist auch nach dem Stellenaustritt möglich. Statt die Austrittsleistung auf dem Freizügigkeitskonto einer Bank zu parkieren, kann diese in eine Freizügigkeitspolice investiert werden. Mit dieser Police kann neben Todesfall auch Invalidität versichert werden.
Weitere Informationen:
- zu Erwerbsunfähigkeitsversicherungen unter www. vermoegenszentrum.ch
- zur Risikoversicherung für Arbeitslose unter www. aeis.ch
05. März 2003 | Hans Ruedi Schmid