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In einem Jahr wird meine dritte Säule, eine gebundene Vorsorge-Versicherung, zur Auszahlung fällig. Ich werde jedoch erst 2007 in Pension gehen. Die Versicherungsgesellschaft ist nicht bereit, die Versicherungsdauer zu verlängern. Was kann ich tun, damitdie Summe nicht jetzt schon ausbezahlt wird und ich dafür hohe Steuern zahlen muss?
Guthaben in der Säule 3a müssen von Gesetzes wegen spätestens bei Erreichen des regulären AHV-Alters bezogen werden. Sie werden mit 65 Jahren pensioniert. Falls Sie bei Ablauf der Versicherung also 65 Jahre alt sind, lässt sich der Bezug und damit auch die Besteuerung der Gelder nicht länger hinauszögern. Sind Sie aber erst 63 Jahre alt, können Sie die Versicherung anweisen, das Geld direkt auf ein Säule-3a-Konto zu überweisen, und es dort bis 65 stehen lassen.
Die Versicherung wird aber so oder so den Steuerbehörden die Auszahlung avisieren. Sollten Ihnen die Steuerbehörden danach die Auszahlungssteuern in Rechnung stellen, informieren Sie die Behörden, dass das Geld direkt auf ein 3a-Konto überwiesen wurde. Denn solange es nicht bezogen wird, dürfen auch keine Steuern erhoben werden.
Übrigens: Die zu erwartenden Auszahlungssteuern sind gar nicht so hoch, wie Sie wahrscheinlich denken. Denn das Kapital wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Tarif besteuert. Die Steuern betragen für ein Guthaben von beispielsweise 100 000 Franken je nach Kanton und Gemeinde zwischen 3 und 10 Prozent.
(nw)
Nicht alles innert einem Jahr beziehen
Es lohnt sich, Guthaben der Säule 3a und der zweiten Säule (Freizügigkeits- und Pensionskassenguthaben) nicht im gleichen Jahr zu beziehen. Kapitalbezüge im gleichen Jahr werden für die Berechnung der Steuern zusammengezählt - das führt zu einer höheren Progression.
Zusammengezählt werden auch die Kapitalbezüge von Ehegatten im gleichen Jahr. Wenn also zwei Ehepartner Geld aus der Säule 3a und der zweiten Säule beziehen, sollten sie diese Bezüge auf möglichst viele Jahre verteilen.
02. Februar 2005