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Meine Eltern besitzen ein Haus. Sie haben es meiner Schwester schon zu Lebzeiten im Sinne eines Erbvorbezugs überschrieben. Kann ich mich dagegen wehren?
Nein. Über einen Erbvorbezug können ganz allein Ihre Eltern entscheiden. Immerhin: Bei der späteren Erbteilung wird dann unter Berücksichtigung des Erbvorbezugs Ihrer Schwester untereinander abgerechnet. Massgebend ist dann der Wert der Liegenschaft am Todestag. Das heisst: Ihre Schwester muss sich den Wert des Hauses auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Anders, wenn die Eltern schriftlich festgehalten haben, dass Ihre Schwester diese Zuwendung nicht ausgleichen muss. In diesem Fall könnten Sie sich nur erfolgreich wehren, wenn Ihr Pflichtteil verletzt ist. Darauf haben Sie unter allen Umständen Anspruch.
18. November 2007