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Wenn weniger Gäste kommen als angemeldet, darf der Wirt keine Gebühr verlangen. Ausser es besteht eine klare Abmachung.
Tischreservationen in Restaurants sind alltäglich. Ungewöhnlich die Folgen in einem Basler Szenelokal. Ein saldo-Leser reservierte telefonisch für zwölf Personen zum Abendessen. Es erschienen aber nur zehn Gäste. Beim Begleichen der Rechnung dann die böse Überraschung: Der Kellner verlangte für die zwei nicht erschienenen Gäste eine «no show fee» von je 69 Franken. Diese Gebühr für ausbleibende Gäste stehe so in der Reservationsvereinbarung.
Der saldo-Leser hatte telefonisch gebucht. Von einer schriftlichen Reservationsvereinbarung war ihm nichts bekannt. Er weigert sich, die verlangten 138 Franken zu bezahlen. «Zu Recht», sagt dazu saldo-Rechtsberater Hans Ruedi Schmid, früher selbst einmal Wirt. «Ohne einen ausdrücklichen Vertrag ist diese Gebühr nicht geschuldet.»
Denn eine «no show fee» ist eigentlich nichts anderes als ein Schadenersatz für ausbleibenden Gewinn. Doch ohne eine Abmachung über die Höhe der Konsumation kann der Wirt nicht nachweisen, dass ihm aus der Absenz der zwei Gäste finanziell ein Nachteil entstanden ist.
Anders gesagt: Will ein Wirt eine Entschädigung für ausbleibende Gäste geltend machen, muss er dies klar vertraglich regeln, am besten schriftlich. Das geschieht bei grösseren Gruppen nicht selten. Am sinnvollsten ist eine Abmachung über die Höhe der Mindestkonsumation. Dann spielt es keine Rolle, wie viele Gäste schliesslich zum Essen erscheinen.
12. Mai 2008 | mif