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Meine Pensionskasse weist eine Unterdeckung auf und hat verschiedene Sanierungsmassnahmen eingeleitet. Wird mein Altersguthaben gekürzt, wenn ich die Stelle wechsle und die Freizügigkeit in eine neue Pensionskasse mitnehme?
Nein. Kündigen Sie als einzelner Arbeitnehmer oder wird Ihnen gekündigt, können Sie Ihr gesamtes Altersguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen – unabhängig davon, wie gross die Unterdeckung bei der bisherigen Pensionskasse ist. Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen umstrukturiert und die Belegschaft dadurch erheblich vermindert wird. In diesem Fall schreibt das Gesetz eine Teilliquidation der Pensionskasse vor, und die Entlassenen werden zur Kasse gebeten.
Konkret: Liegt der Deckungsgrad beispielsweise noch bei 90 Prozent, wird die effektive Austrittsleistung um 10 Prozent des reglementarischen Anspruchs gesenkt. 200’000 Franken Altersguthaben schrumpfen so auf 180’000 Franken. Als erhebliche Verminderung der Belegschaft gilt in der Regel ein Abbau von 10 Prozent der Angestellten – auch dann, wenn die Entlassungen schubweise auf mehrere Monate verteilt erfolgen.
Dabei ist die Betriebsgrösse die Messlatte, und es wird dabei laut Bundesamt für Sozialversicherungen auf den Einzelfall abgestellt. So kann zum Beispiel ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten 30 Prozent seiner Mitarbeitenden abbauen, ohne dass es zu einer Teilliquidation der Pensionskasse kommt. Sogar bis zur Betriebsgrösse von 200 Beschäftigten ist ein Personalabbau von 10 Prozent noch ohne Teilliquidation möglich. Jede Pensionskasse muss ein Reglement zur Teilliquidation führen. Inzwischen gibt es politische Bemühungen, bei Massenentlassungen die Geldverluste für den Einzelnen zu beheben.
29. März 2009 | br