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Beratung | saldo 07/2009

Mehrmalige Verbilligung gilt als Vertragsänderung

Stellt ein Kabelnetzbetreiber für den Anschluss mehrmals zu tiefe Rechnungen, kann der Kunde das als Preissenkung auffassen. Er muss keine Nachzahlung leisten.

Fast eineinhalb Jahre lang musste M. S. aus dem Kanton Bern für seinen Internetanschluss monatlich nur noch 59 statt 65 Franken bezahlen. Es handelte sich um einen Fehler, der dem Kabelnetzbetreiber Devaux aus Grossaffoltern BE erst bei einer späteren Routinekontrolle auffiel.

Devaux verzichtete auf die entgangenen Gebühren. «Der Fehler ist schliesslich bei uns passiert; der Kunde konnte nichts dafür», erklärt das Unternehmen. Der Kabelnetzbetreiber hat rechtlich richtig gehandelt: Denn verlangt ein Anbieter für monatlich geschuldete Anschlussgebühren regelmässig zu wenig, kann der Kunde das als Preisreduktion verstehen.  Rechtlich kommt so eine stillschweigende Vertragsänderung zustande.

Ein einmaliger Fauxpas reicht jedoch nicht aus, damit der Kunde von einer Verbilligung der Dienstleistung ausgehen kann. Drei Rechnungen mit niedrigerem Betrag sind aber genug, um auf eine Vergünstigung zu schliessen. Achtung: Das Gleiche kann auch im umgekehrten Fall zum Tragen kommen. Akzeptiert beispielsweise ein Angestellter dreimal hintereinander tiefere Monatslöhne, ohne zu reklamieren, kann das – so einzelne Gerichtsurteile – als stillschweigendes Einverständnis und somit als Vertragsänderung verstanden werden.

13. April 2009 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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