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Beratung | K-Geld 03/2009

IV-Rente der Pensionskasse: Auf Teuerung verzichten?

Laut Gesetz müssen Invalidenrenten der Pensionskasse regelmässig der Teuerung angepasst werden. Nun teilt mir meine Pensionskasse mit, dass ich den festgelegten Teuerungsausgleich nicht erhalte. Ist das legal?

Ja. Der Grund liegt darin, dass Sie von Ihrer Pensionskasse eine höhere Invalidenrente erhalten als vom Gesetz vorgeschrieben. Ihre Invalidenrente ist also überobligatorisch. Dies ist dann der Fall, wenn ein höherer Lohn versichert ist als gesetzlich vorgeschrieben. Oder wenn sich die Invalidenrente nicht nach dem voraussichtlichen Altersguthaben bei der Pensionierung richtet, sondern beispielsweise 60 Prozent des letzten effektiven Lohnes ausmacht (siehe K-Geld 2/08).

In Ihrem Fall läge die gesetzliche Mindest-Invalidenrente bei rund 18’000 Franken, effektiv erhalten Sie aber 33'000 Franken im Jahr. Nun sagt zwar das Gesetz, dass Invalidenrenten der Pensionskassen periodisch der Teuerung anzupassen sind. Doch diese Vorschrift betrifft nur das Obligatorium. Solange die Pensionskasse mehr zahlt, muss sie den vom Aufsichtsamt festgelegten Teuerungsausgleich nicht gewähren. Dies gilt übrigens nicht nur für Invalidenrenten, sondern auch für Hinterlassenenrenten der Pensionskasse (Beispiel Witwenrente).

23. Mai 2009 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp


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