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Ich gebe meine Berufstätigkeit auf. Mein Vorsorgekapital von rund 400’000 Franken wird von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Ich möchte nun mein Alterskapital auf vier verschiedene Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. So will ich beim allfälligen Konkurs einer Vorsorgeeinrichtung das Verlustrisiko minimieren. Dies sei nicht zulässig, meint meine Pensionskasse. Sie will das gesamte Kapital an eine einzige Freizügigkeitsstiftung überweisen. Was gilt?
Verlässt jemand die Stelle, ohne eine neue anzutreten, dürfen Pensionskassengelder laut Gesetz auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufgeteilt werden. Aber: Ist das Geld einmal bei einer Freizügigkeitseinrichtung angelangt, ist ein Splitten auf zwei Konten verboten. Erlaubt ist jetzt nur noch der Transfer der gesamten Summe zu einem anderen Anbieter. Dies ist insofern unbefriedigend, als Altersgelder im Konkursfall nur bis zu einem Maximalwert von 100’000 Franken pro Kontoinhaber über den Einlegerschutz speziell gesichert sind. Besser geschützt sind die Vorsorgegelder, solange sie noch in der Pensionskasse liegen, denn hier greift der sogenannte Sicherheitsfonds. Und: Wer zwei Freizügigkeitskonten hat, kann sie im Alter getrennt beziehen und so eventuell Steuern sparen.
Der entsprechende Passus mit den zwei möglichen Freizügigkeitsstiftungen lautet wörtlich: «Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.» (Freizügigkeitsverordnung, Artikel 12). Es gibt Pensionskassen, die das so interpretieren, dass sie zwar dürfen, aber nicht müssen. «Gewisse Kassenverwalter sind schlicht zu faul, das anzubieten, was das Gesetz zulässt», ärgert sich Stefan Thurnherr, Vorsorgespezialist beim VZ Vermögenszentrum. Als Kunde müsse man oft geradezu insistieren und das Vorhaben rechtzeitig mit der bisherigen Pensionskasse einfädeln.
Tipp: Geben Sie der Pensionskasse klare Anweisungen.
23. August 2009 | fh