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Beratung | saldo 16/2009

10 Fragen zur Freizügigkeit

1 Wann spricht man von Freizügigkeit?
Wenn Angestellte eine Stelle verlassen, treten sie auch aus der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers aus. Sie erhalten dann das angesparte Altersguthaben zur Überweisung in die Pensionskasse des neuen Betriebs.


2 Was passiert mit dem Geld, wenn man keine neue Stelle antritt?
Wer ins Ausland geht oder arbeitslos wird, muss es in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung überweisen lassen.


3 Wann kann man sich auszahlen lassen?

Der Kapitalbezug vor der Pensionierung ist möglich, wenn man sich selbständig macht. Zudem ist der Barbezug für den Kauf von Wohneigentum zulässig sowie für wertvermehrende Investitionen und für die Reduktion von Hypotheken. Auch wer die Schweiz definitiv verlässt, kann sich das Kapital unter Umständen auszahlen lassen. Das ist je nach Land unterschiedlich.


4 Gibt es Nachteile bei einem Vorbezug?
Ja. Die spätere Altersrente und auch die Leistungen bei Invalidität oder Tod werden kleiner, da sich die Höhe des verbleibenden Alterskapitals durch den Vorbezug verringert und die Risikoleistungen reduziert werden. 


5 Darf die Kasse bei Unterdeckung einen Teil der Freizügigkeitsleistung zurückbehalten?
Grundsätzlich muss sie die gesamte Freizügigkeitsleistung auszahlen. Ausnahme: Im Falle einer Teilliquidation des Betriebs – zum Beispiel einer Massenentlassung – kann sie unter Umständen einen Teil der Gelder zurückbehalten.


6 Wer erhält das Geld aus dem Freizügigkeitskonto, wenn der Berechtigte vor der Pensionierung stirbt?
Die Gelder aus Freizügigkeitskonten fallen nicht in die Erbmasse. Das Gesetz und das Reglement der Freizügigkeitsstiftung bestimmen, wer das Geld erhält. Zunächst begünstigt sind Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder.


7 Was passiert, wenn das Guthaben bei einem Stellenwechsel vergessen wird?
Die Pensionskasse muss spätestens zwei Jahre nach dem Austritt eines Angestellten die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen (Adresse: Postfach 8036 Zürich). Falls man nicht mehr weiss, wo sich eine Freizügigkeitsleistung befindet, kann die Zentralstelle 2. Säule weiterhelfen. Adresse: Zentralstelle 2. Säule, Postfach 1023, 3014 Bern.


8 Was passiert mit dem Guthaben bei einer Scheidung?
Die während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge ist bei der Scheidung  in der Regel unter den Ehegatten hälftig zu teilen. Die Gelder müssen in eine Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Barauszahlung ist nicht möglich.


9 Wenn jemand vor der Scheidung invalid wird, ist die Teilung nicht mehr möglich. Geht ein Geschiedener leer aus?
Nein. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung.


10 Ist die Pensionskasse verpflichtet, Versicherte über ihre Guthaben zu informieren?
Ja. Jeder Versicherte erhält jedes Jahr einen Ausweis über die Leistungen und kann auch jederzeit Auskünfte dazu verlangen.

04. Oktober 2009 | mv


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