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Im Scheidungsurteil steht, dass mein geschiedener Mann unseren Sohn während der Schulferien zwei Wochen zu sich nimmt – dies nach vorheriger Absprache. Deshalb hatten wir vereinbart, dass der Junge in den Sportferien eine Woche bei seinem Vater verbringt. Dieser hat unseren Sohn aber nicht abgeholt, obwohl er wusste, dass ich am Tag darauf verreisen würde. Telefonisch war mein Exmann nicht zu erreichen. Meine Ferien musste ich absagen. Was muss er zahlen?
Ihr geschiedener Ehemann wird mindestens für die Kosten im Umfang einer Fremdbetreuung des Sohnes aufkommen müssen. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Das Kind soll dadurch mit beiden Elternteilen Kontakt halten, es soll jedoch auch eine Entlastung für den obhutsberechtigten Elternteil sein.
Das Gesetz sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn das Besuchsrecht beziehungsweise die entsprechende Pflicht nicht ausgeübt wird. Die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht können den Berechtigten ermahnen. Eine Zwangsvollstreckung, also die Durchsetzung der elterlichen Besuchspflicht mit staatlichem Zwang, ist logischerweise nicht möglich.
20. März 2010 | mo
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