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Beratung | saldo 05/2011

10 Fragen zum Tierrecht

10 Fragen zum Tierrecht


1 Wer erhält bei einer Scheidung das Haus­tier?
Im Streitfall wird der Scheidungsrichter das Tier jener Partei zuweisen, die das Tier vermutlich besser pflegen kann. Sind beide Ex-Partner einverstanden, kann man ein Besuchsrecht vereinbaren.


2 Können Haustiere ge­pfändet werden, wenn man Schulden hat?

Nein. Haustiere sind nicht pfändbar. Wer aber eine Tierzucht betreibt, riskiert, dass die Tiere gepfändet werden.


3 Kann man einem Tier ein Erbe vermachen?
Nein. Aber: Man kann in ­einem Testament einer bestimmten Person den Auftrag geben, für das Tier zu sorgen und ihr zu diesem Zweck einen bestimmten Betrag als Vermächtnis zuteilen.


4 Müssen Hundehalter eine Haftpflichtver­si­cherung abschliessen?
Ja. Jeder Hundehalter muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abschliessen.


5 Darf man eine gefun­dene Katze behalten?
Gefundene Haustiere müssen bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeldet werden. Wird der Besitzer nach zwei Monaten nicht gefunden, gehört das Tier dem Finder. Diese kurze Frist gilt für Haustiere wie Hunde, Katzen, Hamster usw., aber nicht für Nutztiere wie Kühe, Pferde oder Esel. Hier wird man erst nach fünf ­Jahren Eigentümer.


6 Darf sich ein Tierarzt weigern, ein verletztes Tier zu behandeln?
Ja. Unterlassene Nothilfe bei Menschen kann bestraft werden. Dagegen gibt es für den Tierarzt keine gesetzliche Verpflichtung, fremden Tieren in Not zu helfen.


7 Wo kann man Tier­quälereien melden?
Eindeutige Tierquälereien kann man direkt bei der Polizei melden. Am besten mit einer schriftlichen Straf­anzeige. Wenn es um Fragen der richtigen Tierhaltung geht, sollte zuerst das kantonale Veterinärswesen informiert werden. Denn nur Fachleute können solche Vorfälle beurteilen.


8 Macht sich ein Bauer der Tierquälerei ­schul­dig, wenn er ein ­Wes­pen­nest anzündet?
Nein. Das Tierschutzgesetz schützt hauptsächlich Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Lurche und Fische). Schnecken und Insekten geniessen aber keinen Schutz.


9 Darf ein Hausbesitzer einem Mieter ver­bie­ten, mehr als einen Hund in seiner Woh­nung zu halten?
Die Hundehaltung ist grundsätzlich erlaubt, wenn im Mietvertrag nichts Gegenteiliges steht. Aber: Die Mieter müssen Rücksicht auf die Wohnung und die Mitmieter nehmen. Deshalb spielen etwa die Grösse und der Charakter der Hunde ­sowie die Art der Wohnung eine Rolle.


10 Erhält man einen Teil der Hundesteuer zurück, wenn ein Hund stirbt?
Teilweise: Stirbt der Hund vor dem 1. Juli eines Kalenderjahres, kann man in der Regel die Hälfte der Hun­desteuer zurückverlangen. Stirbt er im zweiten Halbjahr, wird das Geld nicht zurückerstattet.

13. März 2011 | Hans-Ruedi Schmid


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