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Beratung | saldo 12/2011

10 Fragen zur Unterstützung von Verwandten

1.  Sind alle Ver­wandten verpflichtet, einander bei einer finanziellen Notlage zu unter­stützen?
Nein. Dazu sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet: Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel. Für Geschwister, Tanten, Nichten und Neffen etc. ist eine Unterstützung freiwillig.

2. Müssen Eltern die Schulden ihrer Kindern bezahlen?
Nein. Die gesetzliche Verwandtenunterstützung betrifft nur die Sicherung des Existenzminimums – etwa Auslagen für Miete, Nahrung, Krankenkasse.

3. Gilt die Unter­stützungs­pflicht auch für Verwandte, die nicht viel Geld haben?
Nein. Nur Verwandte, die in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, sind verpflichtet, andern zu helfen. Günstige Verhältnisse lie­gen laut Bundesgericht vor, wenn jemand im Wohlstand lebt. Eine Grossmut­ter zum Beispiel muss ihre beiden verarmten Enkelinnen nicht unterstützen, auch wenn sie ein Einkommen von 10 000 Franken pro Monat erreicht.

4. Wie ist die Höhe der Unterstützungsbeiträge geregelt?
In der Regel gelten die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Das bedeutet: Die ­Ansprüche sind ähnlich ­geregelt wie die Fürsorgeleistungen der Gemeinde. Im Streitfall legen die Gerichte die Beiträge fest.

5. Müssen alle Nach­kommen gleich viel zahlen, wenn ihre Eltern verarmt sind?
Nein. Jeder muss nur so viel zahlen, wie er ohne Not entbehren kann. Ein vermögendes Kind muss mehr zahlen, weniger betuchte Nachkommen weniger oder nichts.

6. Müssen Kinder ihre Eltern auch unter­stützen, wenn diese sie ver­nachläs­sigt hatten?
Es kommt auf den Einzelfall an. Gerichte können in solchen Fällen die Beiträge kürzen oder ganz streichen.

7. Können die Beiträge zurückverlangt werden, wenn es dem Unter­stützten finanziell wie­der besser geht?
Nein. Aber wenn ein Erbe von seinem verstorbenen Verwandten Unterstützungsbeiträge erhalten hat, ist das bei der Erbteilung zu berücksichtigen.

8. Gilt die Verwandten­unterstützung auch unter Ehegatten?
Nein. Ehegatten sind sich gegenseitig zu grösserer Hilfe verpflichtet, als es die Verwandtenunterstützung verlangt. Gerät ein Gatte in eine Notlage, muss der andere für ihn aufkommen.

9. Hat jemand An­spruch auf Unter­stützung, wenn er sich weigert, zu arbeiten?
Nein. Wer nicht arbeiten will, hat keinen Anspruch auf Verwandtenunterstützung. 

10. Können Eltern ihre Kinder auch in Form von Kost und Unter­kunft zu Hause unter­stützen?
Ja. Sofern Unterkunft und Verpflegung im elterlichen Haushalt zumutbar sind. Bei zerrütteten Familienverhältnissen oder bei Drogenproblemen ist diese Lösung problematisch.

21. Juni 2011 | Hans Ruedi Schmid


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