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Beratung | saldo 12/2011

Nicht alle Klauseln sind gültig

Für den Unterhalt der Mietwohnung muss hauptsächlich der Vermieter aufkommen. Auch wenn im Mietvertrag etwas anderes steht.

In der Küche von Nicole Bucher (Name geändert) aus Zofingen AG staute sich das Wasser im Spülbecken. Der Mieterin gelang es nicht, den Abfluss selbst zu entstopfen. Sie rief den Abwart. Auch er konnte nichts ausrichten und beauftragte eine Rohrreinigungsfirma.

Ein paar Wochen später erhielt Bucher von der ­Wohnungsverwaltung eine Rechnung in der Höhe von gut 420 Franken. Im Begleitbrief hiess es, der Unterhalt der Abwasserleitung vom Ablauf bis zur Hauptleitung sei Sache der Mieter. Auch in Buchers Mietvertrag steht, dass das «Reinigen und Entstopfen der Abläufe und Ablaufleitungen» zum Unterhalt gehöre, den der Mieter übernehmen müsse.

Das allerdings ist mit dem schweizerischen Mietrecht und der Gerichtspraxis zu den Reparaturen unvereinbar. Hans Ruedi Schmid, Leiter der saldo-Rechtsberatung sagt klar: «Für den Unterhalt der Wohnung ist hauptsächlich der Vermieter zuständig. Mieter müssen nur den sogenannten kleinen Unterhalt übernehmen.»

Dazu zählen kleinere Reparaturen, die ein durchschnittlich begabter Mieter selbst ausführen kann und nicht mehr als rund 150 Franken kosten. Die genaue Höhe des Betrages hängt vom Ortsgebrauch ab. Dazu kann die Schlichtungsstelle Auskunft geben. Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter mehr als diesen Betrag aufbürdet, verstösst gegen zwingendes Recht. «Solche Klauseln sind unwirksam», so Schmid.

Aber: Schäden, die durch unsachgemässen Gebrauch entstehen, müssen Mieter zahlen. Wer Farbe im Ausfluss entsorgt und so die Leitung verstopft, muss für die Reinigung aufkommen.

21. Juni 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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