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Beratung | K-Tipp 13/2011

Geerbte Liegenschaft: Sind auch die Mieteinnahmen Eigengut?

Ich habe von meinem Vater ein Haus geerbt. Dieses gehört zu meinem Eigengut. Meine Frau und ich haben keinen Ehevertrag. Das Haus habe ich vermietet. Gehören auch die Miet­einnahmen zu meinem Eigengut?

Nein. Zunächst stellt sich die Frage: Was ist Eigengut? Die meisten Ehepaare leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Damit haben Mann und Frau während der Ehe je ein Eigengut und je eine Errungenschaft. Die Unterscheidung spielt im Alltag keine Rolle, sie wird aber bei Scheidungen und beim Tod bzw. Erbgang wichtig.

Zum Eigengut gehört ­alles, was ein Partner mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erbt, wie beispielsweise Ihr Haus.

Die Errungenschaft umfasst alles, was beide Partner während der Ehe gemeinsam «erringen», also erarbeiten und mit dem Lohn kaufen.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht somit das gesamte eheliche Vermögen aus vier Bestand­teilen: dem Eigengut und der Errungenschaft der Ehefrau sowie dem Eigengut und der Errungenschaft des Ehemannes.

Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen, sein Eigengut hingegen behält jeder für sich.
Geerbtes Vermögen ist zwar – wie Sie richtig feststellen – Eigengut, nicht aber dessen Erträge, wie zum Beispiel Ihre Netto-Mieteinnahmen. Das Gesetz sagt, dass Erträge aus Eigengut in die Errungenschaft fallen.

Diese gesetzliche Regelung kann jedoch mittels Ehevertrag abgeändert werden. Sie können also mit Ihrer Ehefrau ver­einbaren, dass die Miet­einnahmen nicht in die ­Errungenschaft fallen, sondern ins Eigengut. Der Ehevertrag muss zu seiner Gültigkeit öffentlich be­urkundet werden.


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20. August 2011 | Nadja Burri


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