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Beratung | saldo 15/2011

10 Fragen zur Prozesseinleitung

1 Was ist eine Zivilklage?

Bei Zivilklagen stehen sich Privatpersonen gegenüber. Oder Unternehmen. Oder Private und Unternehmen. Die häufigsten Fälle sind Zivilklagen auf Bezahlung einer Geldsumme oder familienrechtliche Streitigkeiten. Zuständig ist das Zivilgericht.


2 Braucht es für eine Zivilklage einen Anwalt?

Nein, im Gegensatz zu bestimmten strafrechtlichen Verfahren. Vor dem Zivilgericht kann jede Partei ihren Standpunkt persönlich vertreten.


3 Können Zivilklagen direkt beim Gericht eingereicht werden?

Nein. Zuerst ist ein Schlichtungsverfahren nötig. Nur ausnahmsweise entfällt das Schlichtungsverfahren, etwa beim Scheidungsverfahren oder wenn beide Parteien darauf verzichten und über 100 000 Franken streitig sind.


4 Wo muss man die Klage einreichen?

Für Mietrechtsfragen ist die Schlichtungsstelle am Ort der Mietwohnung zuständig. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können am Arbeitsort oder am Sitz des Betriebs (siehe Handelsregister) eingereicht werden. Bei erbrechtlichen Angelegenheiten muss das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers tätig werden. Konsumenten können zwischen dem eigenen Wohnsitz und dem Sitz der beklagten Firma wählen. Sieht das Gesetz keinen  Gerichtsort vor, so ist am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zu klagen.


5 Was ist die Aufgabe der Schlichtungsstelle?

Sie versucht zu schlichten. Das kann zum Rückzug der Klage, zur Anerkennung der Klage oder zu einem Vergleich führen. Kommt eine Einigung zustande, wird sie zu Protokoll genommen, von den Parteien unterzeichnet und ist damit rechtskräftig.


6 Kann der Friedens­richter selbst ein Urteil fällen?

Nur bis zu einem Streitwert von 2000 Franken, und das nur auf Verlangen der klagenden Partei. Gehts um weniger als 5000 Franken, kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag ausarbeiten. Lehnen die Parteien diesen nicht innert 20 Tagen ab, ist der Vorschlag gültig.


7 Müssen die Parteien persönlich vor dem Schlichter erscheinen?

Ja. Nur, wer in einem andern Kanton oder im Ausland wohnt oder wegen Krankheit an der Teilnahme an der Verhandlung verhindert ist, darf sich vertreten lassen.


8 Und wenn es zu keiner Einigung kommt?

Dann stellt der Friedensrichter eine Klagebewilligung aus. Diese erlaubt den Gang vor Gericht. Die klagende Partei muss die Klage innert drei Monaten einreichen, danach verfällt die Bewilligung.


9 Wie teuer ist das Schlichtungsverfahren?

Die Kosten können mehrere Hundert Franken betragen.  Aber: Klagen aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken vor der Schlichtungsbehörde kostenlos. Auch Mietstreitigkeiten sind kostenlos.


10 Wer muss die Kosten tragen?

In der Regel die klagende Partei, falls sich die Parteien nicht anders einigen. Wird ein Vergleich abgeschlossen, werden die Kosten üblicherweise geteilt.    

23. September 2011 | Nadja Burri


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