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Beratung | saldo 20/2011

10 Fragen zum Erbvorbezug

1 Wann spricht man von einem Erb­vorbezug?

Ein Erbvorbezug ist nichts anderes als eine Akontozahlung an die zu erwartende Erbschaft. Er ist also weder ein Geschenk noch eine definitive Abfindung. 


2 Besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Erbvorbezug?

Nein. Niemand ist verpflichtet, einem zukünftigen Erben einen Vorbezug zu gewähren. Auch nicht, wenn dieser sich in einer finanziellen Notlage befindet.


3 Was ist der Unterschied zum Geschenk?

Solange jemand lebt, darf er frei darüber entscheiden, was er mit seinem Vermögen anstellen will. Er kann es also auch verschenken, ohne irgendeinen Erben zu berücksichtigen.


4 Gibt es einen Unterschied zwischen einem Erbvorbezug und einem unbefristeten Darlehen?

Ja. Einen Erbvorbezug kann der zukünftige Erblasser nicht mehr zurückfordern. Ein unbefristetes Darlehen kann er jedoch mit einer Frist von sechs Wochen jederzeit kündigen, sofern im Darlehensvertrag keine andere Frist vereinbart wurde.


5 Können zukünftige Erben den Vorbezug eines Miterben verhindern?

Nein. Jeder Mensch darf zu Lebzeiten frei entscheiden, wem er Erbvorbezüge gewährt. Abgerechnet wird erst nach dem Tod des Erblassers.


6 Wie vermeidet man Streit um einen Erbvorschuss?

Es empfiehlt sich, den Vorschuss in einem schriftlich aufgesetzten Vertrag mit der begünstigten Person zu regeln und die Miterben darüber in Kenntnis zu setzen.


7 Muss ein Erb­vor­bezug als Einkommen versteuert werden?

Direkte Nachkommen müssen in fast allen Kantonen keine Erbschaftssteuer bezahlen. Aber: Durch den Vorschuss erhöht sich das Vermögen und somit die Vermögenssteuer.


8 Kann man einen Erbvorbezug zurück-verlangen, wenn man jemanden enterben will?

Nein. Was man gegeben hat, kann man nicht mehr zurückfordern.


9 Was passiert, wenn der künftige Erblasser verarmt?

Wer sein Vermögen mittels Erbvorbezug veräussert und danach unterstützungsbedürftig wird, verliert das Recht auf Ergänzungsleistungen.


10 Kann das Sozialamt auf den Erbvorbezug zurückgreifen, wenn es den künftigen Erblasser wegen Verarmung finanziell unterstützt?

Das Sozialamt kann von wohlhabenden Kindern verlangen, dass sie sich an den Unterstützungskosten für die Eltern beteiligen.

02. Dezember 2011 | Rasmus Dwinger


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