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Ich möchte meiner Tochter einen Erbvorbezug in der Höhe von 50 000 Franken gewähren. Muss ich dabei gewisse Formvorschriften beachten?
Nein. Es ist aber zu empfehlen, einen Erbvorbezug schriftlich festzuhalten. So ist klar, dass es sich nicht um eine Schenkung oder ein Darlehen handelt. Das ist wichtig, um Steuerprobleme auszuschliessen. Zudem können Sie dadurch einen allfälligen späteren Streit unter den Erben verhindern. Sie können für den Erbvorbezug auch bestimmen, ob sich Ihre Tochter bei einer späterer Erbteilung die 50 000 Franken anrechnen lassen muss oder nicht.
Um die Vermögenszunahme bei der Tochter gegenüber der Steuerbehörde zu begründen, ist der Erbvorbezug zudem im entsprechenden Steuerjahr zu deklarieren.
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09. Dezember 2011 | fs