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Wer dem Freund den Haushalt macht oder sein Kind h?tet, muss aufpassen. Nicht immer besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Doro K?bler lernte vor sechs Jahren ihren Freund kennen. Da dieser gut verdiente, gab sie auf seine Bitte hin Job und Wohnung auf und zog zu ihm in sein Haus. Fortan betreute sie dessen Tochter aus erster Ehe und f?hrte den Haushalt. Je gr?sser und selbstst?ndiger das Kind aber wurde, desto deutlicher gab ihr der Freund zu sp?ren, dass er keine Lust habe, sie l?nger finanziell zu unterst?tzen. Er wurde zunehmend knauserig und k?rzte das Haushaltsgeld.
Doro hielt den Geiz und die Vorw?rfe nicht l?nger aus und packte ihre Sachen. Der Expartner hatte inzwischen das Konto sperren lassen, sodass sie v?llig mittellos dastand. Sie meldete sich bei der Arbeitslosenkasse. Dort erfuhr sie: Wer jemandem aus Gef?lligkeit den Haushalt erledigt und auf ein fremdes Kind aufpasst, hat keinen Anspruch auf Taggelder. Als sie darauf vom Exfreund eine bescheidene finanzielle Hilfe verlangte, blitzte sie ebenfalls ab.
"Steht eine Frau, die ihrem Partner sechs Jahre lang den Dreck machte, wirklich rechtlos da?", wollte Doro K?bler von der saldo-Hotline wissen.
Die Antwort heisst leider ja. Jedenfalls in F?llen, wo sich eine Frau blindlings an ihren Freund verdingt. H?tte Doro K?bler von Anfang an f?r Haushalt und Kinderbetreuung eine Entsch?digung vereinbart, k?nnte sie jetzt ihren Lohn f?r die letzten f?nf Jahre nachfordern. So aber geht sie leer aus, denn selbstloses Putzen, Waschen, B?geln und Kochen f?r den Freund gilt nach Gesetz nicht als entgeltliche Arbeit. Diese Leistung liegt wohl eher im Bereich "Liebe ohne Grenzen" …
Hans Ruedi Schmid
07. Juni 2000
