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Niemand zahlt gerne zu viel Steuern. Deshalb lohnt sich das sorgfältige Ausfüllen der Steuererklärung. saldo gibt Tipps, um Zeit und Geld zu sparen.
Jedes Jahr dasselbe: Das Ausfüllen der Steuererklärung ist lästig und wird nur allzu gerne erst in letzter Sekunde erledigt. Dabei hält sich der Aufwand mit der leidigen Pflicht in Grenzen -vor allem für Angestellte. Doch auch sie können Geld sparen, wenn sie folgende Tipps beachten.
- Persönlicher Abzug:
Verschiedene Kantone gewähren einen so genannten persönlichen Abzug. Berechtigt sind etwa: Alleinerziehende, Verheiratete oder Alleinstehende mit eigenem Haushalt. Näheres steht in den Wegleitungen.
- Doppelverdiener-Abzug:
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, erlauben Bund und die meisten Kantone einen Sonderabzug. Zu berücksichtigen ist er beim tieferen der beiden Einkommen. Im Kanton Bern beispielsweise darf das Doppelverdiener-Ehepaar bis 8800 Franken abziehen.
- Kinderabzug:
Wer für minderjährige Kinder oder in der Ausbildung stehende Jugendliche sorgt, darf in sämtlichen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer fixe Abzüge vornehmen. Von diesem Sonderabzug nicht profitieren können nur jene Steuerpflichtigen, die vom steuerbaren Einkommen bereits die Kinderalimente abziehen. Ausserdem: Verdient das Kind bereits sein eigenes Geld, wird der Abzug nicht zwingend gewährt.
- Berufsauslagen:
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Velo oder Kleinmotorrad zur Arbeit fährt, kann immer etwas abziehen: entweder die effektiven Fahrtkosten oder eine bestimmte Pauschale. Ein Abzug für die Benützung eines Personenwagens oder eines Motorrades ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. In den meisten Kantonen ist dies der Fall, wenn angesichts des Arbeitsweges die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für berufsbedingte Mehrkosten wie etwa Arbeitskleider, Berufswerkzeug, Fachliteratur, Beiträge an Gewerkschaften oder Berufsverbände sehen Bund und Kantone einen Pauschalabzug vor. Bei der direkten Bundessteuer können 3 Prozent des Nettoeinkommens abgezogen werden, mindestens aber 1900 und maximal 3800 Franken. Gleich hohe Abzüge kennen etwa die Kantone Bern, Zürich, Neuenburg und Luzern. Übrigens: Auch wenn die effektiven Berufsauslagen den Minimalbetrag nicht erreichen, können Sie den erlaubten Minimalbetrag in Abzug bringen. Wenn Sie mehr als die Pauschale ausgegeben haben, wird dies berücksichtigt, wenn Belege vorliegen.
In den meisten Kantonen ist für Berufstätige zudem ein Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung möglich.
- Weiterbildungskosten:
Weiterbildungskosten sind sowohl bei den direkten Bundessteuern als auch bei den kantonalen Steuern abzugsfähig. Vorausgesetzt, die besuchten Kurse dienten der Weiterbildung im erlernten Beruf oder der Umschulung.
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die im Hinblick auf die Weiterbildung getätigt wurden. Zum Beispiel Ausgaben für: Bücher, Schreibmaterial, Fahrten zur Ausbildungsstätte, Kursgeld, Verpflegung oder Übernachtungen.
Wer einen ganz anderen Beruf erlernt, beginnt eine neue Ausbildung - und diese kann von den Steuern nicht abgesetzt werden.
- Alimentenzahlungen:
Wer seinen minderjährigen Kindern Alimente zahlt, kann dies steuerlich von seinem Einkommen abziehen. Dasselbe gilt bei Unterhaltszahlungen an den getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehegatten.
- Kinderbetreuung:
Wer seine Kinder wegen eigener Erwerbstätigkeit auswärts betreuen lässt, kann in den meisten Kantonen - nicht aber bei den direkten Bundessteuern - einen weiteren Abzug vornehmen. Davon profitieren können sowohl Doppelverdiener als auch Alleinerziehende.
- Säule-3a-Beiträge:
Beiträge an die Säule 3a können von den Steuern vollumfänglich abgesetzt werden. Wer einer Pensionskasse angehört und die maximal erlaubten 5933 Franken einzahlt, kann den ganzen Betrag vom Einkommen abziehen. Bei allen anderen ohne Pensionskasse gilt: 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber 29 644 Franken im Jahr. Ebenfalls steuerbefreit sind die Zinserträge und der eigentliche Vermögensstand. Achtung aber: Bei der Auszahlung der Säule 3a werden dagegen Steuern erhoben.
- Krankheitskosten:
Ausgaben für Arzt, Zahnarzt, Medikamente sowie Brillen und Kontaktlinsen auf Rezept können in sämtlichen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, sobald sie einen bestimmten Prozentsatz des Reineinkommens übersteigen. Diese Sparmöglichkeit kommt selten zum Zug. Denn Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht bereits von einer Krankenkasse oder Versicherung übernommen worden sind. Denkbare Abzüge sind: Franchise, Selbstbehalt, Taxifahrt zum Arzt oder grössere Zahnarztrechnungen.
- Spenden:
Spenden an gemeinnützige Organisationen (Caritas, Kirchen, sonstige Hilfswerke) sind zwar in unterschiedlicher Höhe, aber in allen Kantonen und auch beim Bund abziehbar. Meist sind Beträge in der Grössenordnung ab 300 Franken zu belegen.
- Schulden und Schuldzinsen:
Denken Sie für einmal ohne schlechtes Gewissen an Ihre Schulden: Diesen Gesamtbetrag können Sie vom Vermögen abziehen, die Schuldzinsen vom Einkommen. Als Schulden gelten etwa: Darlehen an Freunde und Verwandte, Hypotheken, Kleinkredite oder Zinsen für die überzogene Kreditkarte.
Anne Sciavilla
Checkliste - Folgende Unterlagen sollten Sie griffbereit haben
- Steuerformulare und Wegleitung (Tipp: In fast allen Kantonen ist bei der Steuerverwaltung eine elektronische Steuererklärungs-Software erhältlich. Damit wird das Ausfüllen der Steuerklärung erheblich erleichtert.)
- Lohnausweise (auch jene aus allfälligem Nebenerwerb)
- Bescheinigung der Arbeitslosenkasse (über allfällig bezogene Taggelder)
- Kostenbelege von Fahrspesen und auswärtiger Verpflegung
- Quittungen weiterer Berufsauslagen
- Kontoauszüge und Zinsabrechnungen der Bank
- Zahlungsbelege an die Säule 3a
- Quittungen über Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten
- Belege über Spenden an wohltätige Organisationen
- Kopien von Mitgliederbeiträgen an Parteien oder Gewerkschaften
- Schuldenbelege
- Weiterbildungskosten
- Ausgewiesene Scheidungsalimente
Telefon-Hotline - Freitag, 1. März, von 13 bis 15 Uhr
Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung? Sind Sie im Zweifel, welche Abzüge Sie vornehmen können? Am Freitag, 1. März 2002, geben Ihnen von 13 bis 15 Uhr zwei Experten für Steuerfragen Auskunft unter Tel. 01 254 32 21 oder 01 254 32 26.
27. Februar 2002
