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Wenn Schulden vorhanden sind, laufen die Erben nicht nur Gefahr, dass sie nichts bekommen. Viel schlimmer: Sie erben die Schulden und müssen unter Umständen mit ihrem eigenen Vermögen dafür geradestehen. K-Geld sagt, wie Sie am besten vorgehen, damit das nicht passiert.
Ursina Schiffmanns Vater starb vor sechs Jahren ganz plötzlich an Krebs. Ihre Eltern hatten sich scheiden lassen, als sie 18 Jahre alt war. Sie und ihre Schwester blieben bei der Mutter. Den Vater sahen sie zwar regelmässig, über seine finanziellen Verhältnisse wussten sie nur, dass er von seinen Eltern etwas Vermögen geerbt hatte.
Kurz vor seinem Tod erzählte Ursinas Vater ihr, dass er von zwei Geschäftspartnern betrogen worden war. Er hatte mit ihnen ein Baukonsortium gegründet. Während er selber das Grundstück und den Baukredit einbrachte, sollten seine Geschäftspartner das Bauprojekt realisieren. Es kam alles anders. Die beiden machten sich mit dem Geld aus dem Staub und viele Handwerkerrechnungen blieben unbezahlt. Da Ursinas Vater solidarisch mithaftete, blieb er auf einem Schuldenberg sitzen.
Und dann kam der überraschende Krebstod. Ursina Schiffmann, selber Rechtsanwältin, und ihre Schwester standen vor einer völlig unübersichtlichen Erbschaft.
Wer erbt, muss gut überlegen
Stirbt eine Person, müssen sich die Erben innert dreier Monate ab Kenntnis des Todesfalls entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Jeder Erbe kann dies unabhängig von den anderen tun. Die getroffene Wahl ist jedoch endgültig, man kann sie nicht rückgängig machen.
Wer die Erbschaft annimmt, übernimmt auch die Schulden der verstorbenen Person und haftet dafür voll. Also nicht nur mit dem geerbten, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen.
Was also machen, wenn man - wie im Falle von Ursina Schiffmann - nicht abschätzen kann, ob unter dem Strich vom Erbe etwas übrig bleibt oder ob man am Ende nur auf einem Schuldenberg sitzt?
Öffentliches Inventar schafft Transparenz
Hier hilft das Gesetz: Die Erben können innert eines Monats nach dem Tod ein öffentliches Inventar verlangen. Dieses verschafft den Erben einen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft. Denn in dieses Inventar nehmen die zuständigen Behörden sämtliche Vermögenswerte und Schulden der verstorbenen Person auf. Die Vermögenswerte müssen einzeln bewertet werden, sollten aber möglichst nicht überbewertet sein.
Um die Schuldenhöhe zu ermitteln, müssen die Behörden einen so genannten Rechnungsruf publizieren. Gläubiger werden in lokalen und regionalen Amtsblättern aufgefordert, ihre Forderungen in der Regel innert eines Monats bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Sollten sich die Erben nach Abschluss des öffentlichen Inventars entscheiden, die Erbschaft anzunehmen, müssen sie nur für Schulden derjenigen Gläubiger geradestehen, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet haben. Alle anderen Gläubiger gehen leer aus.
Doch Vorsicht - es gibt zwei Ausnahmen:
Die Steuerbehörden dürfen Steuerschulden auch noch eintreiben, wenn die Anmeldung unterblieben und die Frist abgelaufen ist. Die Erben sind also gut beraten, wenn sie sich punkto Steuerschulden des Verstorbenen selber ins Bild setzen.
Ferner wird von einem ausländischen Gläubiger nicht verlangt, dass er regelmässig die Amtsblätter eines fremden Staates liest. Erlangt ein Gläubiger erst nach Ablauf der Frist vom Inventar Kenntnis, haften die Erben immerhin mit dem Geerbten. Die Kosten für das Inventar werden der Erbschaft belastet. Reicht sie dafür nicht aus, müssen diejenigen Erben bezahlen, die das Inventar verlangt haben.
Inventar ermöglicht Verschnaufpause
Ursina Schiffmann und ihre Schwester entschieden sich für das öffentliche Inventar. Nur so konnten sich die Schwestern einen Überblick über die finanzielle Situation ihres Vaters verschaffen. Die beiden sind auch froh, dass bis zum Ende des Verfahrens keine Betreibungen gegen die Erbschaft durchgeführt werden dürfen. «Das war unsere Rettung», erinnert sich Schiffmann, «denn mein Vater hatte während der letzten sechs Monate vor seinem Tod die Post nicht mehr geöffnet und folglich auch die Rechnungen nicht mehr bezahlt. Neben den Hypothekarzinsen waren zahlreiche Arzt- und Apothekerrechnungen ausstehend.»
Mit dem zuständigen Notariat in Eglisau ZH hat Ursina gute Erfahrungen gemacht. «Die Leute dort hatten bis dahin zwar noch nie ein öffentliches Inventar erstellen müssen. Die Zusammenarbeit mit ihnen war aber sehr angenehm.»
Tatsächlich wird das öffentliche Inventar nicht oft verlangt. Markus Aeberhard, Abteilungschef des Teilungsamtes der Stadt Luzern, gibt an, dass im vergangenen Jahr nur in 47 von gesamthaft 770 Erbschaftsfällen ein öffentliches Inventar verlangt wurde (6,1 Prozent) und im laufenden Jahr in 10 von 420 Erbschaftsfällen (2,4 Prozent).
«Meistens sind es die juristisch versierteren Personen, die das öffentliche Inventar verlangen. Es gibt sicher weitere Fälle, in denen dieses Vorgehen am besten wäre. Leider schämen sich aber manche Erben wegen des Rechnungsrufs. Sie wollen nicht, dass man denkt, die verstorbene Person hätte die Finanzen nicht im Griff gehabt», berichtet Aeberhard.
Marion Erhardt, Gerichtsschreiberin am Einzelrichteramt für Erbschaftssachen in Zürich, bestätigt, dass das öffentliche Inventar nur selten verlangt wird. «Die hier beschriebene Geschichte ist ein klassischer Fall für das öffentliche Inventar. Dieses wird meistens dann eingeleitet, wenn die verstorbene Person ein Geschäft besass oder verschiedene Geschäftsbeziehungen pflegte, mit denen die Erben nicht vertraut waren.»
Auch punkto Steuerschulden sorgte Ursina Schiffmann vor: Mit Hilfe des langjährigen Treuhänders ihres Vaters wurden alle Steuerausstände erfasst.
Nach Ende des Inventarverfahrens muss man endgültig entscheiden
Ist das Inventar abgeschlossen, haben die Erben noch einmal einen Monat Zeit, um zwischen folgenden Optionen zu wählen:
1. Die Annahme des Erbes unter öffentlichem Inventar erklären: Dies ist sinnvoll, wenn das öffentliche Inventar ein positives Resultat ergibt. Die Annahme bedeutet, dass die Erben nur für Schulden voll haften, die im Inventar verzeichnet sind - und zwar mit dem geerbten und mit ihrem eigenen Vermögen.
2. Die Erbschaft vorbehaltlos annehmen: Dies macht in diesem Stadium keinen Sinn mehr. Damit würde man die Sicherheit, die man sich mit dem öffentlichen Inventar verschafft, wieder verlieren. Denn man müsste auch für die nicht inventarisierten Schulden des Verstorbenen geradestehen.
3. Die Erbschaft ausschlagen: Dieser Entscheid ist bei einer klaren Überschuldung angezeigt.
4. Die amtliche Liquidation verlangen: Ist man nicht sicher, ob nach dem Bezahlen aller Schulden doch etwas übrig bleibt und will man kein finanzielles Risiko eingehen, bietet die amtliche Liquidation eine Alternative zur Annahme unter öffentlichem Inventar.
Die amtliche Liquidation kommt nur zum Zug, wenn alle Erben sich dafür entscheiden. Unter den übrigen Optionen kann jeder Erbe individuell wählen.
«Es hat sich gelohnt»
Ursina Schiffmann und ihre Schwester haben die Erbschaft ihres Vaters unter öffentlichem Inventar angenommen. «Ich hatte damals mit dem öffentlichen Inventar viel um die Ohren, aber ich würde mich wieder für diese Variante entscheiden.»
Das gesamte Verfahren dauerte fünf Monate. Die Schwestern haben die geerbten Vermögenswerte zu einem guten Preis verkauft und alle Schulden bezahlt. Weil die Umstände in diesem Fall sehr kompliziert waren, kostete das öffentliche Inventar rund 12 000 Franken. Mit dem, was von der Erbschaft ihres Vaters übrig blieb, waren die beiden dennoch zufrieden.
Rita Kornfeld
Vor- und Nachteile einer amtlichen Liquidation
Bei der amtlichen Liquidation haben die Erben nichts mehr mit der Erbschaft zu tun. Die zuständige Amtsstelle versilbert den Nachlass und deckt mit dem Erlös die Erbschaftsschulden. Bleibt etwas übrig, verteilt sie das unter den Erben. Diese können sich, sobald sie vom Todesfall wissen, für die amtliche Liquidation entscheiden oder diese erst nach Abschluss des öffentlichen Inventars verlangen.
Aber: Wenn nur ein einziger der Erben die Erbschaft annimmt, kann man die amtliche Liquidation nicht mehr verlangen. Der Vorteil gegenüber der Annahme unter öffentlichem Inventar: Die Erben müssen die Kosten des Verfahrens nicht übernehmen, falls die Erbschaft dafür nicht ausreicht. Und vor allem haften die Erben nicht für die Schulden. Nachteil: Da die Erben nicht selber über die Erbschaftsgegenstände verfügen können und amtliche Liquidationen nicht den bestmöglichen Preis bringen, bleibt in der Praxis nur selten etwas für die Erben übrig.
Was passiert mit Wertschriften im öffentlichen Inventar?
Angesichts der heutigen Börsensituation gibt Ursina Schiffmann als ehemalige Vizedirektorin der Schweizer Börse SWX den Tipp: «Wertpapiere im öffentlichen Inventar stellen ein gewisses Risiko dar. Die Papiere können - wie wir es derzeit an der Börse erleben - innert weniger Wochen bedeutende Werteinbussen erleiden. Es ist eventuell besser, die Wertpapiere noch vor Abschluss des öffentlichen Inventars zu veräussern, damit aus einem positiven Saldo im öffentlichen Inventar nicht in kürzester Zeit ein negativer wird. Allerdings müssen die Behörden ihr Einverständnis geben.»
01. August 2002
