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Wer nicht deklariertes Vermögen erbt, muss schnell entscheiden, ob er den Behörden die Steuersünden seines Nächsten beichtet. Wer das Schwarzgeld in seiner Steuererklärung nicht angibt, hinterzieht selbst Steuern.
Markus B. findet beim Stöbern in der Wohnung seines verstorbenen Vaters Karl B. einen Ordner mit Bankunterlagen: In einem Bankdepot befinden sich Kassenobligationen im Wert von rund 50 000 Franken. Beim Nachforschen findet Alleinerbe Markus B. heraus, dass das Geld aus einem Nebenerwerb seines Vaters im Jahr 1996 stammt und von diesem nie versteuert worden ist.
Welche Möglichkeiten gibt es und mit welchen Konsequenzen muss man rechnen? Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder man verheimlicht das Geld vor den Steuerbehörden und wird so selber zum «Steuerhinterzieher» oder man meldet den Fund den Steuerbehörden und zahlt die Nachsteuern aus der Erbschaft.
Für diesen Entscheid bleibt Markus B. allerdings nicht viel Zeit. Die Steuerbehörden errichten nämlich in der Regel innert zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ein Inventar mit allen Vermögenswerten und Schulden.
Ausnahme: Wenn die Steuerbehörde von den früheren Steuererklärungen her weiss, dass gar kein Vermögen vorhanden ist.
Doch Karl B. hat ein Vermögen von 500 000 Franken hinterlassen. Markus B. kommt deshalb nicht um ein Inventar herum. Dieses erstellt die Behörde in ihren Räumlichkeiten oder in der Wohnung des Verstorbenen, und auch Markus muss anwesend sein.
Sagt er zu diesem Zeitpunkt nichts von den Kassenobligationen, macht er sich strafbar. Zunächst nicht wegen hinterzogener Steuern, sondern weil er den Behörden beim Erstellen des Inventars Vermögen vorenthält. Bekommen die Behörden später Wind davon, droht Markus B. eine Busse von in der Regel bis zu 1000 Franken.
Will Markus B. das Schwarzgeld deklarieren, erledigt er dies am besten gleich bei der Inventaraufnahme. Dann muss er aus der Erbschaft Nachsteuern zahlen. Das heisst: Er muss die hinterzogenen Steuern seines Vaters plus aufgelaufene Zinsen berappen. Eine Strafsteuer entfällt.
Aber auch Nachsteuern dürfen nicht unterschätzt werden. Da Karl B. Einkommen hinterzogen hat, fällt der Löwenanteil der Nachsteuer im Jahr 1997 an - in dem Jahr also, in welchem er das Einkommen nicht angegeben hat. Das sind rund 15 800 Franken von insgesamt rund 20 900 Franken Nachsteuern. In den darauf folgenden Steuerjahren wird das hinterzogene Einkommen zum Vermögen gezählt, weshalb die Nachsteuern für die Jahre 1998 bis 2001 sehr niedrig sind.
Zum «Steuerhinterzieher» wird Markus B. erst, wenn er die bislang unversteuerten Wertschriften in seiner nächsten Steuererklärung nicht deklariert. Da aber sein Vater bis zu seinem Tod am 31. Dezember 2001 steuerpflichtig ist, muss Markus B. eine Steuererklärung 2001 für seinen Vater ausfüllen.
Verheimlicht er dessen Wertschriften, macht er sich strafbar. Weil Markus B. hier aber nicht der Steuerpflichtige ist, hinterzieht er keine Steuern. Trotzdem muss er mit einer Busse von bis zu 10 000 Franken rechnen.
Deklariert Alleinerbe Markus B. die Kassenobligationen in seiner eigenen Steuererklärung nicht und wird er Anfang 2003 dabei ertappt, können ihm folgende Kosten aufgebrummt werden:
- Markus B. muss aus der Erbschaft die vom Vater hinterzogenen Steuern (inkl. Zins) für die Jahre 1997 bis 2001 bezahlen.
- Markus B. muss die Steuern nachzahlen, die er selber 2002 hinterzogen hat - ebenfalls mit Zinsen.
- Von der Steuerbehörde kassiert er zusätzlich eine Strafsteuer für 2002.
Die Strafsteuer entspricht im Normalfall dem Betrag der Nachsteuer. In besonders krassen Fällen können die Behörden diese verdreifachen. Bei geringem Verschulden kann sie das Steueramt auf einen Drittel reduzieren.
Markus B. zahlt hier nur eine Strafsteuer für die von ihm hinterzogenen Steuern. Für diejenigen seines Vaters darf er nicht bestraft werden.
Im Vergleich zu den Nachsteuern für das von seinem Vater hinterzogene Geld sind die Nach- und Strafsteuern für Markus B. sehr bescheiden, nämlich 1013 Franken. Betragsmässig fallen vor allem Strafsteuern auf hinterzogenem Einkommen ins Gewicht.
Wäre Karl B. noch am Leben und im Jahr 2003 erwischt worden, hätte er über 40 000 Franken nachzahlen müssen. Denn für die rund 20 900 Franken Nachsteuern hätte er im Normalfall noch einmal die gleiche Summe an Strafsteuern abgeliefert.
Gerade für diejenigen, die gleichzeitig mit einer hohen Nach- und Strafsteuer rechnen müssen, weil sie selber Einkommen hinterzogen haben, kann sich auch eine späte Reue auszahlen. Denn die Steuerbehörden können einer Person, die sich selber anzeigt, die Strafsteuer um vier Fünftel erlassen. Allerdings dürfen sie nur Steuerhinterziehungen der letzten zehn Jahre ahnden.
Betrachtet man das Ganze vom rein finanziellen Standpunkt aus, ist das Hinterziehen von versteuertem Einkommen nicht rentabel. Dieses zählt nämlich bereits zum Vermögen. Und die effektive Steuerbelastung auf das Vermögen ist in der Schweiz relativ gering.
Nachteile: Wer Vermögen hinterzieht, kann weder die ausländische Quellensteuer noch die Verrechnungssteuer zurückfordern. Mit 35 Prozent ist Letztere in vielen Fällen höher als die Einkommenssteuer auf den Erträgen. Auch der Abzug für die Bankspesen und die Kosten für die Vermögensverwaltung fallen flach. Das drückt auf die Rendite.
Dennoch wird häufig Vermögen hinterzogen. Zum Beispiel wenn jemand sein im Ausland versteuertes Einkommen an seinem schweizerischen Wohnsitz nicht deklariert. Oder wenn ein Ehepartner im Hinblick auf eine Scheidung versteuertes Geld beiseite schafft.
Abgesehen von der Gefahr des Entdecktwerdens hat der Steuersünder bei hinterzogenem Geld ein zentrales Problem: Es ist gar nicht so einfach, das Geld auszugeben. Das gilt vor allem für Liegenschaften und teure Luxusgüter.
Der Liegenschaftsbesitz vor Ort lässt sich unmöglich vor den Behörden verheimlichen. Und ein teures Auto hat schon manch neidischen Nachbarn dazu bewogen, den Steuerbehörden einen heissen «Tipp» zu geben. Leichter mit dem Ausgeben von Schwarzgeld tut sich, wer es im Alltag unauffällig aufbraucht oder für Reisen verwendet.
Eine Selbstanzeige lohnt sich in vielen Fällen. Erben, die überwiegend auf Vermögen Nach- und Strafsteuern zahlen müssten, sollten sich selbst anzeigen. Dann kann der Betroffene nämlich mit einer Reduktion der Strafsteuer um bis zu vier Fünftel rechnen - und hat erst noch ein ruhiges Gewissen.
Das sagt das Gesetz
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig in seiner Steuererklärung unvollständige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt.
Einen Steuerbetrug begeht, wer mit gefälschten Geschäftsbüchern, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweisen oder anderen unwahren Bescheinigungen die Steuerbehörden täuscht, damit er Steuern hinterziehen kann.
01. Dezember 2002 | Rita Kornfeld
