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Kommt ein Mitarbeiter vereinzelt zu spät, gehört das nicht ins Arbeitszeugnis. Anders liegt der Fall, wenn der Angestellte in der Firma gestohlen hat.
Peter Hansen (Name geändert) ist verunsichert: Einer seiner Angestellten wurde vor Jahren bei einem Diebstahl im Betrieb erwischt. Nun hat dieser Mitarbeiter gekündigt, und für Hansen stellt sich die Frage, ob er diesen Vorfall im Arbeitszeugnis erwähnen soll oder nicht.
Entscheidet sich Hansen gegen eine Erwähnung, weil er dem Angestellten keine Steine in den Weg legen will, kann das ins Auge gehen. Zwar gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass ein Zeugnis wohlwollend formuliert werden muss. Doch andererseits sind wesentliche Negativpunkte aufzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens entscheidend sind. Erleidet der künftige Arbeitgeber wegen verschwiegener Vorfälle einen finanziellen Schaden, kann der frühere Betrieb unter Umständen schadenersatzpflichtig werden. Grund: Ein neuer Arbeitgeber stellt einen Bewerber unter anderem im Vertrauen auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines Arbeitszeugnisses ein.
Für den verunsicherten Vorgesetzten heisst das: Wenn ein Mitarbeiter häufig Weisungen missachtet, Mitarbeiterinnen belästigt oder im Betrieb gestohlen hat, muss das im Zeugnis erwähnt werden. Handelt es sich dagegen nur um kleine Streitigkeiten oder seltenes Zuspätkommen, gehören diese Vorfälle genauso wenig ins Zeugnis wie vereinzelt schlechte Arbeitsleistungen.
Will der betroffene Mitarbeiter, dass diese negativen Aussagen nicht festgehalten werden, kann er anstelle eines Zeugnisses eine reine Arbeitsbestätigung verlangen.
19. November 2003 | Oliver Hager
