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Artikel | saldo 6/2004

Finanzielle Grenzen für Auswanderer

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann sein Alterskapital nicht in jedem Fall auf einen Schlag beziehen: Neue Regeln schaffen Hindernisse.

Rolf Sigg (Name geändert) plant, in fünf Jahren auszuwandern. Das Ziel heisst Deutschland, denn seine Frau stammt aus Berlin und möchte gern in ihre Heimat zurückkehren. Sigg wird dann 55 sein und will in Berlin zwei, drei Tage pro Woche in der Firma seines Schwagers arbeiten.


Barauszahlung: Neue Regelung ab 1. Juni 2007

Weil ein finanzieller Zustupf willkommen wäre, erkundigte sich Sigg bei seiner Pensionskasse, ob er später sein gesamtes Alterskapital in bar beziehen könne. Er erhielt abschlägigen Bescheid. Das kann Sigg nicht verstehen: Ein 56-jähriger Arbeitskollege wanderte letztes Jahr nach Italien aus und erhielt das ganze Alterskapital ohne Wenn und Aber.

Siggs Pensionskasse handelt allerdings korrekt. Zurzeit haben Versicherte grundsätzlich noch Anspruch auf Barauszahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil), wenn sie die Schweiz vor der Pensionierung endgültig verlassen und der Ehegatte der Auszahlung zustimmt. Die Ausnahme: Eine Barauszahlung kann dann verweigert werden, wenn jemand laut Pensionskassenreglement zum Zeitpunkt der Auswanderung bereits vorzeitig pensioniert werden könnte und ein Barbezug des Altersguthabens bei Pensionierung nicht vorgesehen ist (siehe Kasten).

Ab dem 1. Juni 2007 gilt aufgrund der Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und der Europäischen Freihandelsvereinigung (Efta) eine neue Regelung: Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Barauszahlungsverbot für den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung, wenn jemand in einen EU- oder einen Efta-Staat auswandert und dort weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

Von der neuen Regelung sind daher in erster Linie Personen betroffen, die nach dem 1. Juni 2007 in einem EU- oder Efta-Land eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Sie müssen den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung vorerst von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz überweisen lassen. Frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensions-alter dürfen sie diesen Teil dann allenfalls bar beziehen. Massgebend für den Zeitpunkt ist das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung.

Ab einem Freizügigkeitskonto erfolgt immer eine Barauszahlung - bei Freizügigkeitspolicen nur, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist. Da der Versicherte die Freizügigkeitseinrichtung wählt, kann er dies also beeinflussen.


Überobligatorischer Teil kann weiterhin bar bezogen werden

Zügelt Rolf Sigg tatsächlich erst 2009 nach Berlin, ist er von der neuen Regelung betroffen. Den obligatorischen Teil der Austrittsleistung der bisherigen Pensionskasse muss er auf einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz deponieren. Den überobligatorischen Teil können sich Auswanderer nach EU- und Efta-Staaten auch nach dem 1. Juni 2007 auszahlen lassen. Zieht jemand in einen Staat ausserhalb der EU oder der Efta (ausser Liechtenstein), kann er weiterhin die gesamte Freizügigkeitsleistung in bar beziehen.

Claudia Hürlimann



Barbezug nicht immer möglich

Bei der Pensionierung und Frühpensionierung besteht zurzeit noch kein gesetzlicher Anspruch auf Barauszahlung des Altersguthabens. Das Gesetz überlässt es den einzelnen Pensionskassen, ob sie im Reglement die Möglichkeit des Barbezugs anstelle einer lebenslänglichen Altersrente gewähren. Ist ein Barbezug möglich und entscheidet sich der Versicherte dafür, muss er dies der Kasse frühzeitig mitteilen. Ab 2005 können Versicherte neu in jedem Fall einen Viertel ihres Alterskapitals in bar beziehen.

31. März 2004


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