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Artikel | K-Tipp 12/2005

Pensionskasse: Das sollten Sie prüfen

Immer mehr Arbeitgeber zahlen die Pensionskassenbeiträge nicht ein.
Angestellte tun gut daran, ihren Chefs auf die Finger zu schauen.

Arbeitgeber, die einen falschen Jahreslohn angeben, damit die Pensionskassenbeiträge tiefer ausfallen. Chefs, die keine oder nur einen Teil der PK-Beiträge überweisen. Betriebe, die gar keine Versicherung mehr haben, weil die Kasse ihnen wegen schlechter Zahlungsmoral gekündigt hat: Die Disziplin der Arbeitgeber in Bezug auf die obligatorische berufliche Vorsorge lässt zunehmend zu wünschen übrig.

So hat die Zahl der Zwangs- und Wiederanschlüsse bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG seit 2001 stetig zugenommen. Das sind jene Firmen, welche die Auffangeinrichtung nach den Worten von Geschäftsführer Markus Stieger «zu ihrer Pensionskasse zwingen musste». Waren es 2001 noch etwas mehr als 1000 Betriebe, stieg die Zahl 2003 bereits auf über 2400.

Betroffen sind grundsätzlich Klein- und Kleinstunternehmen. Diese sind meist bei Sammelstiftungen versichert. Dort besteht auch die grösste Gefahr, dass die Angestellten nicht oder erst spät erfahren, dass mit ihrer beruflichen Vorsorge etwas nicht stimmt. Zwar ist die Pensionskasse verpflichtet, die Versicherten von sich aus zu informieren. «Bei Sammelstiftungen, die bis zu 30 000 Firmen unter Vertrag haben, ist die Distanz zwischen Pensionskasse und Versicherten aber häufig gross», so der Geschäftsführer der Auffangeinrichtung.

Die AHV-Ausgleichskasse muss laut Gesetz jährlich überprüfen, ob ein Betrieb seine Mitarbeiter korrekt versichert hat, und allfällige Sünder der Auffangeinrichtung melden. «Doch es gibt immer wieder Fälle, die durch die Maschen schlüpfen», so Stieger.


Erkundigen Sie sich bei der Pensionskasse

Aus diesem Grund tut ein Arbeitnehmer gut daran, hin und wieder nachzuprüfen, wie es um seine beruflichen Vorsorgebeiträge steht. Dies am besten schriftlich bei der Pensionskasse. Telefonische Auskünfte dürfen die Vorsorgeeinrichtungen aus Gründen des Datenschutzes nicht erteilen.
Ist der Chef mit den Zahlungen im Rückstand, sollte der Angestellte mit ihm reden. Erhält ein Arbeitnehmer nicht mindestens einmal pro Jahr einen Versicherungsausweis, ist das ein Alarmzeichen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Pensionskasse dem Betrieb wegen mangelnder Zahlungsmoral den Vertrag gekündigt hat. Stieger: «Verlangen Sie vom Arbeitgeber den Versicherungsausweis oder zumindest den Namen der Pensionskasse.»

Rückt der Chef diese Informationen nicht heraus, sollte der Arbeitnehmer unbedingt bei seiner AHV-Ausgleichskasse nachfragen, ob der Betrieb überhaupt eine Pensionskasse hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitnehmer zwar trotzdem versichert - bei der Auffangeinrichtung. Diese bietet allerdings nur die Minimalleistungen nach BVG, und auch das nur, wenn der Versicherte «sich bemüht», wie Stieger sagt. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung melden (mehr Informationen finden Sie unter www.aeis.ch).

15. Juni 2005 | Bennie Koprio - bkoprio@ktipp.ch


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