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Fühlt sich eine Mieterin durch den Hund eines anderen Hausbewohners belästigt, kann sie sich wehren.
Beate Forster (Name geändert) wohnt mit ihrer Familie im 1. Stock eines alten Bauernhauses im Kanton Zürich. Zum Mieter im Parterre hatte sie ein gutes Verhältnis - bis sich dieser eines Tages einen Schäferhund anschaffte.
Nun liegt dieser die ganze Zeit im gemeinsamen Hauseingang herum und ist ein ständiges Ärgernis für die Forsters: Fast jedes Mal, wenn Beate Forster oder ein anderes Familienmitglied den Hauseingang betritt, fängt er bedrohlich zu knurren an. Auch hat er schon nach Besuchern der Forsters geschnappt.
Auf den Wunsch von Beate Forster, er solle den Hund in die Wohnung nehmen, ist der Nachbar nicht eingegangen. Das muss sie sich nicht bieten lassen. Deshalb sollte sich Beate Forster an den Vermieter wenden. Er ist laut Mietrecht verpflichtet, zum Rechten zu schauen, denn jeder Mieter hat ein Anrecht auf uneingeschränkten Zugang zu seiner Wohnung. Sonst kann sich Beate Forster an die Schlichtungsstelle
wenden und eine Mietzinsreduktion verlangen.
Wenn auch dies nichts nützt, muss die Mieterin gröberes Geschütz gegen den schnappenden Schäfer auffahren: zum Beispiel eine Anzeige bei der Polizei, gestützt auf das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden. Dieses sieht vor, dass der Hundebesitzer seinen Hund so halten muss, dass andere nicht dadurch belästigt oder gefährdet werden.
12. April 2006 | Rasmus Dwinger
