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Zeugen dürfen in Ausnahmefällen vor Gericht anonym aussagen, wenn eine berechtigte Angst vor Racheakten besteht. Angeschuldigte müssen aber das Recht haben, ihnen mindestens indirekt Fragen stellen zu können. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufgehoben, weil der Bestrafte nur einen der beiden anonymen Zeugen befragen durfte, auf deren Aussagen der Schuldspruch basierte.
Der Fall: Ein Lenker wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung eines anderen Lenkers mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse bestraft. Die Verurteilung kam aufgrund der Aussage zweier Zeugen zustande, die anonym bleiben durften, weil der Angeschuldigte als extrem gewaltbereit galt und mehrfach vorbestraft war.
Bundesgericht, Urteil 1P.61/2006 vom 25. April 2006
07. Juni 2006
