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Artikel | saldo 14/2006

10 Fragen zum Haustürgeschäft

1. Was ist das Spezielle an Haustürgeschäften?
Normalerweise sind Verträge verbindlich. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. Bei den Haustürgeschäften hat man aber ein Widerrufsrecht.

2. Was ist ein Haustürgeschäft?
Unter Haustürgeschäften versteht man Vertragsabschlüsse, bei denen man von einem Verkäufer überrumpelt wurde. Sei es zu Hause, in der Umgebung der Wohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung. Auch telefonische Vertragsabschlüsse können Haustürgeschäfte sein.

3. Kann ich den Vertrag auch widerrufen, wenn ich den Besuch eines Vertreters gewünscht habe?
Nein. Hat man die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht, liegt kein Haustürgeschäft vor.

4. Kann auch ein Kaufvertrag unter Privaten ein Haustürgeschäft sein?
Nein. Der Verkäufer muss im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln und der Kunde etwas für den persönlichen oder familiären Gebrauch kaufen. Verträge unter Privaten sind deshalb ausgeschlossen.

5. Kann man ein Haustürgeschäft mit einem Warenwert von 50 Franken widerrufen?
Nein. Erst wenn der Betrag 100 Franken übersteigt, kann man den Vertragsabschluss rückgängig machen. Bei wiederkehrenden Zahlungen (etwa Abonnements) mit fester Vertragsdauer muss man zur Berechnung des Warenwerts die Monatsraten zusammenzählen.

6. Welche Frist muss man bei der Kündigung beachten?
Der Kunde muss den Vertrag innert sieben Tagen nach Abschluss widerrufen. Wichtig: Der Verkäufer muss den Kunden schriftlich über die Frist und die Form des Widerrufs orientieren und seine Adresse bekannt geben.

7. Was ist, wenn der Verkäufer das Recht auf den Widerruf verschweigt?
Dann beginnt die siebentägige Frist erst zu laufen, wenn der Kunde von der Widerrufsmöglichkeit erfährt - auch wenn das erst nach einigen Monaten der Fall ist.

8. Wie kündigt man ein Haustürgeschäft?
Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht nötig. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Brief eingeschrieben zu versenden.

9. Ist ein Widerruf noch möglich, wenn man die gekaufte Sache schon gebraucht oder eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat?
Ja, auch dann kann man noch kündigen, sofern die Frist gewahrt ist. Aber es kostet etwas: Für den Gebrauch einer Sache muss man den üblichen Mietzins bezahlen. Bei Dienstleistungen sind die entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

10. Gilt das Widerrufsrecht für alle Verträge, bei denen man zu Hause von einem Verkäufer überrumpelt wurde?
Nein. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Versicherungsverträge kann man nicht widerrufen, auch wenn man in der Wohnung überrumpelt wurde. Das Parlament hat dies auf Verlangen und aus Rücksicht auf die Versicherungsgesellschaften ausdrücklich ins Gesetz geschrieben.

Bw



TESTEN SIE IHR WISSEN

1. Haften die Eltern für die Schulden ihrer Kinder, wenn diese noch minderjährig sind?
a) Ja.
b) Nur in Bagatellfällen.
c) Nein.

2. Darf man ohne das Wissen eines Betroffenen ein grafologisches Gutachten über ihn einholen?
a) Nein.
b) Ja.
c) Nur, wenn dies in der Branche üblich ist.

3. Wie viel Skonto darf man laut Gesetz abziehen, wenn man eine Rechnung innerhalb von zehn Tagen zahlt?
a) 2 Prozent.
b) 5 Prozent.
c) 0 Prozent.

4. Welche Verwandten können unter anderen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet werden, wenn jemand in Not gerät?
a) Die Geschwister.
b) Die Grosseltern.
c) Die Schwiegereltern.

Auflösungen auf Seite 31

13. September 2006


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10 Fragen zum Haustürgeschäft
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