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Wer daheim angerufen wird und dann einen Vertrag abschliesst, kann innert sieben Tagen zurücktreten.
Die Telefonverkäufer werden immer aggressiver, die störenden Anrufe immer häufiger: Ein Callcenter-Mitarbeiter preist Zeitschriften mit Gewinnmöglichkeiten an, ein anderer drängt Telefonverträge mit «Gratisgesprächen» auf und ein dritter kennt garantiert die günstigste Krankenkasse.
Ärgerlich: Weil die meisten Telefonverkäufer gewieft sind, sagen viele Angerufene am Ende entnervt «meinetwegen», nur um das Gespräch beenden zu können.
Das muss nicht das letzte Wort gewesen sein. Was viele nicht wissen: Die Angerufenen können ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Bei Vertragsabschlüssen am Telefon gilt nämlich dasselbe wie bei unerwarteten Vertreterbesuchen, sogenannten Haustürgeschäften: Die Frist zum Widerruf des Vertrags beträgt sieben Tage. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer den Kunden schriftlich über das Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt hat. Liegt keine solche schriftliche Erklärung vor - was bei Telefonverkäufen der Fall ist -, kann man jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Achtung: Das Rücktrittsrecht gilt nur, wenn der Preis mindestens 100 Franken beträgt. Daher verlangen viele Schlaumeier für ihre am Telefon verkauften Produkte 99 Franken.
Selbst dann gilt aber: Wer sicher ist, dass er nichts bestellt, sondern höchstens ein Interesse an einer Ware bekundet hat, muss nicht zahlen. Den Beweis, dass am Telefon ein Vertrag zustande gekommen ist, muss nämlich der Verkäufer erbringen.
hrs
04. April 2007
