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Die Kündigung eines Vermieters ist anfechtbar, wenn zwischen den Parteien bereits ein Verfahren - etwa über eine Mietzinserhöhung - hängig ist. Das Gesetz vermutet nämlich, dass eine solche Kündigung ein Racheakt sein könnte und deshalb missbräuchlich ist.
Ausnahme: Bei dringendem Eigenbedarf eines Vermieters darf er einem Mieter trotz eines hängigen Prozesses kündigen. Es ist aber Sache des Vermieters, zu beweisen, dass ein dringender Eigenbedarf vorliegt.
Dieser Beweis ist einem Vermieter aus Genf nicht gelungen. Er machte vor Gericht geltend, seine Tochter wolle in die Wohnung einziehen, konnte dies jedoch nicht ausreichend belegen. Das Bundesgericht entschied daher, dass die Kündigung während des Verfahrens missbräuchlich war.
Bundesgericht, Urteil 4C.17/2006 vom 21. März 2006
04. April 2007
