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Artikel | K-Tipp 7/2007

Das Traumhaus - ein Albtraum

Mit dem Bau eines Einfamilienhauses wollte sich Roy Müller einen Traum verwirklichen. Doch das Vorhaben kostete ihn viel Geld und Nerven.

Am 1. Mai 2004 fuhren auf dem Grundstück von Roy Müller die schweren Maschinen auf. Heute, knapp drei Jahre später, ist das Haus am Ahornweg im bernischen Walperswil zwar fertiggestellt, zwischen Bauherr Müller und der Generalunternehmung (GU), der Planpart AG in St. Gallen, herrscht allerdings dicke Luft. Müller erwägt sogar, den Fall vor Gericht zu ziehen.


Forderungen in Höhe von 80 000 Franken

Konkret gehts um Forderungen in der Höhe von knapp 80 000 Franken. Der Grund: Müller stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Planpart AG - in Abweichung vom Kaufvertrag - unrechtmässig Mehrkosten von 56 500 Franken aufbürdet. Anstatt wie geplant 485 000 kostet das Haus nun ohne Land 541 500 Franken.

Weiter fordert Müller Entschädigung für Kosten, die ein Stromschaden verursachte, sowie Rückvergütung der aufgelaufenen Anwaltskosten. Insgesamt belaufen sich Müllers Forderungen auf rund 80 000 Franken.

Die Firma Planpart hingegen, die unter dem Label Hausfactory in der ganzen Schweiz jährlich Dutzende von Bauten realisiert, bestreitet Müllers Forderungen. Im Gegenteil: Laut Planpart verbleibt eine Restschuld zu Gunsten der GU von zirka 1700 Franken. Bei den Forderungen Müllers handle es sich um «fantastische Interpretationen».

Was ist geschehen? Kurz nach Fertigstellung des Gebäudes im Oktober 2004 kam es zu erheblichen unliebsamen Überraschungen. Nach einem heftigen Gewitter füllten sich die Lichtschächte mit Wasser. Gleichzeitig senkte sich der Grund im Gartenbereich des Hauses. In diese Zeit fiel auch die Nachricht, dass die Baufirma, die Klossner AG, Konkurs anmelden musste.

Roy Müller wirft der Planpart vor, Klossners Bonität im Vorfeld nicht seriös genug geprüft zu haben. Die GU stellt das in Abrede.


Offene Rechnung bleibt am Bauherrn hängen

In diese schwierige Phase im Herbst 2004, in der immer noch umfangreiche Nachbesserungsarbeiten auf den Aussenanlagen abgewickelt wurden, ereignete sich weiteres Ungemach. Die Gatti AG, ein Gerüstbauer, liess auf Müllers Liegenschaft im Grundbuch ein Handwerkerpfandrecht eintragen. Die Firma Klossner hatte es offensichtlich unterlassen, die Gatti-Rechnungen zu begleichen. Aus Angst vor Betreibungen zahlte Müller schliesslich die geforderten 5800 Franken. Dazu wäre er aber nicht verpflichtet gewesen.

Roy Müllers Grundstück blieb weitere Monate eine Baustelle. Die Kanalisation musste saniert werden. Die Arbeiter stiessen immer wieder auf neue Mängel. Schliesslich musste das gesamte Haus bis auf die Fundamentplatte ausgepackt werden.

Als wäre das alles nicht schon genug, kam es am 15. Dezember 2005 noch zu einem sogenannten Nullleiter-Schaden. Dabei treten kurzfristig sehr hohe Stromspannungen auf. Zahlreiche elektrische Geräte, wie Fernseher, Waschmaschine und Tumbler, gingen kaputt. Kostenpunkt: 12 000 Franken.
Bauherr Müller zog Fachleute zu Rate. Diese kamen zum Schluss: Durch Erschütterungen während der Sanierungsarbeiten habe sich die Nullleiterklemme gelöst.

Fazit: Falls sich dereinst die Justiz mit dem Fall Müller/Planpart auseinandersetzen muss, wird sich das Gericht auf Expertengutachten abstützen müssen. Der Ausgang ist völlig offen.



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So vermeiden Sie Ärger mit dem Generalunternehmer

- Referenzen: Verlangen Sie eine Referenzliste des Generalunternehmers (GU) und einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister. Erkundigen Sie sich bei anderen Bauherren über ihre Erfahrungen mit dem GU. Fragen Sie vor allem, wie Mängel behoben wurden.

- Beratung: Bevor Sie den Vertrag unterzeichnen, lassen Sie sich von einer Fachperson, zum Beispiel einem Baujuristen, beraten. Der Hauseigentümerverband Schweiz verfügt über Kontaktadressen (www.hev-schweiz.ch).
Der Vertrag darf keine für Sie ungünstigen Klauseln enthalten.

- Gewährleistung: An sich ist der Werkvertrag im Obligationenrecht (OR) geregelt. Achten Sie darauf, dass zumindest bezüglich Gewährleistung (Garantie) und Verjährungsfristen die Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) gilt.
SIA 118 bietet hier im Vergleich zum OR eine Besserstellung des Bauherrn:

Es gilt eine Garantiezeit von zwei Jahren, während der ein Auftraggeber Mängel jederzeit rügen kann. Das Gesetz hingegen fordert die sofortige Anzeige von Mängeln. Danach läuft eine weitere Frist von noch einmal drei Jahren. In dieser Zeit können Mängel immer noch gerügt und eine Behebung verlangt werden, wenn sie innert Wochenfrist angezeigt werden.

Laut OR muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Bei SIA 118 muss der Unternehmer den Beweis erbringen, dass kein Mangel vorliegt, den er zu verantworten hätte.

- Handwerkerpfandrecht: Wenn ein GU die Handwerker für ihre Arbeiten nicht bezahlt, können diese ihre Forderung direkt beim Grundeigentümer geltend machen. Im schlimmsten Fall muss der Bauherr die Handwerker ein zweites Mal bezahlen. Bezahlen Sie den GU erst, wenn alle am Bau beteiligten Handwerker für ihre Arbeit entschädigt wurden. Verlangen Sie Nachweise dafür.

Verpflichten Sie den GU, dass er den Handwerkern bei Anmeldung von Bauhandwerkerpfandrechten unverzüglich Sicherheiten leistet. Halten Sie - falls dies noch möglich ist - eigene Zahlungen an den GU so lange zurück, bis die provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte wieder gelöscht sind.

11. April 2007 | Thomas Heer


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