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Ein Teilzeitangestellter, der sich in der gleichen Branche selbständig macht, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren, begeht einen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Er riskiert die fristlose Kündigung. So ein Entscheid des Arbeitsgerichts Dorneck-Thierstein.
Ein Praktikant wehrte sich damit vergeblich gegen die ohne Vorwarnung erfolgte fristlose Entlassung. Das Gericht rechtfertigte die Entlassung, weil der Angestellte mit seiner Firma in der gleichen Branche wie der Arbeitgeber tätig war. Zwar sei bei einer Teilzeitanstellung eine zusätzliche Tätigkeit nicht verboten, doch müsse der Arbeitgeber laut Gericht darüber informiert werden, sobald ein möglicher Interessenkonflikt bestehen könnte.
Arbeitsgericht Dorneck-Thierstein, Urteil vom 4. Mai 2007
16. Mai 2007
