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Mit der Pensionierung ergibt sich eine völlig neue Einkommens- und Steuersituation.
Dank frühzeitiger Planung lassen sich hohe Steuerbeträge sparen.
Das Erwerbseinkommen fällt bei Frauen mit 64 und bei Männern mit 65 Jahren in der Regel weg. An seine Stelle treten AHV, Pensionskassenrente, Vermögenserträge und Kapitalverzehr.
Dieser Wechsel will in den letzten Jahren vor der Pensionierung gut vorbereitet werden. Dann ist das Einkommen oft hoch, die Lebenshaltungskosten hingegen sind tief, weil die Kinder aus dem Haus und die Hypotheken weitgehend abbezahlt sind.
Einkauf in die Pensionskasse
Spätestens ab Alter 55 kann sich der Einkauf in die Pensionskasse lohnen. Voraussetzung ist, dass Ihre PK solche Nachzahlungen zulässt und in Ihrem konkreten Fall Beitragslücken bestehen. Auskunft darüber gibt der Pensionskassenverwalter.
Die Einkäufe sollten Sie in der Regel über mehrere Jahre verteilen. So lässt sich die Steuerprogression optimal brechen. Denn jeder Franken, den Sie in die zweite Säule einbezahlen, geht direkt von Ihrem steuerbaren Einkommen ab. Allerdings kennen alle Kantone und der Bund eine Progression bei der Auszahlung.
Im Hinblick auf eine frühzeitige Pensionierung ist es neuerdings sogar zulässig, sein Kapital bis zu 5 Prozent über den Maximalbetrag hinaus aufzustocken. Ein Zwang zur Frühpensionierung besteht aber auch dann nicht.
Säule 3a: Letzte Einzahlungen sind die lohnendsten
In die gebundene Vorsorge 3a darf man bis ins Jahr der Pensionierung einzahlen. Die letzte Einzahlung muss aber noch vor dem Pensionierungsdatum erfolgen.
Der Steuerspareffekt mittels Säule 3a ist in den letzten Jahren vor der Pensionierung besonders gross.
Einzahlen darf man auch dann, wenn man einen Teil seiner 3a-Guthaben bereits aufgelöst hat. Der gestaffelte Bezug lohnt sich bei grösseren Guthaben, um die Steuerprogression zu brechen.
Voraussetzung dafür ist, dass man mehrere 3a-Konti geführt hat. Sinnvoll sind bis zu fünf Konti pro Person. Maximal zwei sind bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung zulässig, die ab Alter 60 aufgelöst werden dürfen.
Kapitalbezug statt Rente
Der Bezug des Pensionskassenkapitals bringt steuerlich meist Vorteile gegenüber der Rente. Er wird in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz besteuert. Dieser beträgt je nach Kanton zwischen 6 und 21 Prozent.
Renten unterliegen dagegen zusammen mit der AHV und den Vermögenserträgen wie Zinsen und Dividenden zu 100 Prozent der Einkommenssteuer.
Die rein steuerliche Betrachtung genügt für diesen Entscheid allerdings nicht. Denn Sie müssen in der Lage sein, das ausbezahlte Kapital so sicher und so gut rentierend anzulegen, dass es auch dann reicht, wenn Sie weit überdurchschnittlich alt werden sollten.
Leibrenten und Versicherungen
Leibrenten und steuerlich privilegierte Einmaleinlageversicherungen sind zurzeit wenig empfehlenswert. Leibrenten sind zwar nur zu 40 Prozent steuerpflichtig. Das ist aber immer noch sehr viel, weil sie meist aus eigenem Vermögen stammen, das bereits als Einkommen versteuert wurde.
Die Auszahlung von Kapitalversicherungen aus Einmaleinlage erfolgt unter gewissen Bedingungen zwar steuerfrei (frühester Bezug mit 60, mindestens fünf Jahre Laufzeit, Versicherungsabschluss vor Alter 66). Die Verzinsung ist wie auch bei der Leibrente zurzeit aber so schlecht, dass sich diese Vorsorgeform kaum lohnt.
Steuern sparen mit einem Wohneigentum
Viele angehende Rentner wollen die Hypothek auf ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung abbauen. Das ist verständlich, denn so sinken die Zinskosten.
Gleichzeitig steigt aber die Steuerbelastung, weil dann ja weniger Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen werden können (siehe Seite 10).
Dennoch: Hohe Hypothekar-Belastungen lohnen sich nur, wenn die Kapitalanlagen nach Steuern mehr rentieren als die Hypothekarzinsen kosten. Das ist zurzeit etwa 3,5 Prozent, netto nach Abzug der Schuldzinsen ca. 2,7 Prozent.
Was sich unter Umständen senken lässt, ist der Eigenmietwert - und damit das steuerbare Einkommen. Abzüge sind bei sogenannter Unternutzung möglich, wenn also ein Teil der Räumlichkeiten leer steht, beispielsweise, weil die Kinder ausgezogen sind.
Der Eigenmietwert darf in einigen Kantonen, zum Beispiel Zürich, auch reduziert werden, wenn er mehr als ein Drittel des gesamten Einkommens beträgt.
Überzeit im Folgejahr auszahlen lassen
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, offene Überzeit- und Ferienentschädigungen sowie einen allfälligen Bonus erst im Jahr nach Ihrer Pensionierung auszuzahlen.
Die Progression auf der Einkommenssteuer lässt sich dadurch etwas mildern, weil das Rentnereinkommen in der Regel tiefer ausfällt als das letzte Erwerbseinkommen.
Sozialabzüge nicht vergessen
Der Bund und viele Kantone kennen mittlerweile keine speziellen Sozialabzüge für Rentner mehr. Einzelne Kantone gewähren aber zusätzliche Rabatte oder Freibeträge bei tiefem Einkommen. Ergänzungs- und Hilflosenleistungen sind zudem steuerfrei.
Krankheits- und Unfallkosten darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen, soweit man sie selbst tragen musste und sie 5 Prozent des Reineinkommens überschreiten.
Auch die Zusatzkosten zum Beispiel für einen Rollstuhl und eine nicht therapeutische Pflege, die viele Behinderte aufgrund ihres Leidens zu tragen haben, dürfen voll in Abzug gebracht werden (siehe K-Geld 1/06).
30. Mai 2007 | Fredy Hämmerli
