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Steuerpflichtige dürfen Alimente für ihre minderjährigen Kinder vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Empfänger oder die Empfängerin der Alimente muss sie im Gegenzug als Einkommen versteuern. Alimente an volljährige Kinder sind dagegen nicht abzugsfähig. Die erwachsenen Kinder brauchen sie aber auch nicht zu versteuern. So weit, so klar.
Doch wie sieht es mit Alimenten aus, die von der Gemeinde bevorschusst und erst später zurückbezahlt werden?
Der Kanton Solothurn stellte sich im Falle eines geschiedenen Vaters auf den Standpunkt, dass es sich in diesem Fall um eine Schuldentilgung handle. Die Rückzahlung von Schulden darf man steuerlich nicht geltend machen.
Das Bundesgericht sieht das anders. Es entschied, dass Rückzahlungen von bevorschussten Alimenten wie Unterhaltsbeiträge zu behandeln sind, nicht wie eine Schuldentilgung. Der Abzug vom steuerbaren Einkommen sei deshalb zulässig, auch wenn die Rückzahlung erst Jahre später erfolge.�
31. August 2007
