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Laut Gesetz müssen die Mieter einer Wohnung für den sogenannten kleinen Unterhalt selbst aufkommen. Der Rest ist Sache des Vermieters.
Das Mietgericht des Bezirks Horgen ZH hat in einem aktuellen Urteil wieder einmal definiert, was unter den kleinen Unterhalt fällt.
Wichtig für Mieter: Nur kleine Reparaturen, die jeder selbst vornehmen kann, gehen zu ihren Lasten. Reparaturen eines Geschirrspülers, eines Kühlschranks oder eines Keramikkochfeldes muss der Vermieter bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechnungsbetrag gering ist.
Zum gleichen Ergebnis kam das Bezirksgericht Uster ZH bezüglich einer Backofenreparatur.
Mietgericht Horgen ZH, Urteil vom 14. Mai 2007, Proz. Nr. MD060017; Mietgericht Uster ZH, Urteil vom 30. Oktober 2006
22. Januar 2008
