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Hausbesitzer können die Kosten für den Unterhalt von den Steuern abziehen. Sie haben die Wahl zwischen einem Pauschalabzug und den effektiven Kosten.
Der effektive Unterhaltsabzug ist auch dann erlaubt, wenn in der entsprechenden Steuerperiode wegen Umbau oder Leerstand keine Mieteinnahmen oder kein Eigenmietwert angefallen ist. Das hat das Bundesgericht im Fall eines Genfer Ehepaars entschieden, das sein 8-Zimmer-Haus wegen Totalumbau zeitweilig verlassen musste und sich vorübergehend anderswo einmietete.
Die Genfer Steuerverwaltung hatte die Auffassung vertreten, der Unterhaltsabzug sei nur dann zulässig, wenn aus der Liegenschaft gleichzeitig auch ein Einkommen erzielt werde. Die Genfer Behörden stützten sich dabei auf ein kantonales Gesetz aus dem Jahr 2000.
Das Bundesgericht hat nun aber entschieden, dass diese Regelung dem Steuerharmonisierungsgesetz von 2001 widerspreche. Nur so sei der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Rechtsgleichheit gewährleistet.
03. Februar 2008
