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Wenn Kunden nach einer Betreibung doch noch gezahlt haben, können Firmen den Eintrag im Register freiwillig löschen lassen. Einige kassieren dafür eine Gebühr.
Sie hatte persönliche Probleme, und sie hatte kein Geld: So kam es, dass Seraina Anthossi aus Bern (Name geändert) eine gewisse Zeit lang keine Rechnungen zahlte.
Deshalb wurde sie unter anderem von der Zürich Versicherung für ausstehende Prämien betrieben. Folge: Der Zahlungsbefehl ist in Anthossis Betreibungsregister eingetragen und erscheint fünf Jahre lang auf den entsprechenden Auszügen.
Weil die Betreibung zu Recht erfolgte, hat die Frau keinen Anspruch auf Löschung des Registereintrages – obwohl sie die Rechnung der Versicherung inzwischen bezahlt hat. Viele Gläubiger haben in solchen Situationen ein Einsehen und ziehen die Betreibung freiwillig zurück, falls ehemalige Schuldner gezahlt haben und darum bitten.
Im Fall Anthossi klappte das auch. Ein Stadtberner Amt, ein Inkassobüro und eine Videothek zogen die Betreibung freiwillig zurück – gratis. Auch die Zürich war zu diesem Schritt bereit – verlangte aber wie immer in solchen Fällen im Voraus eine Gebühr von 50 Franken.
«Das ist doch Nötigung», empört sich die Betroffene. Die Zürich nütze ihre Notlage aus, weil sie eine Wohnung suche und deshalb einen sauberen Registerauszug brauche. Falsch, sagt die Zürich dazu, der Vorwurf der Nötigung sei «eine Verdrehung der Tatsachen». Die Kundin verlange eine Dienstleistung, und die koste halt.
Mit ihrer Gebühr steht die Zürich fast allein auf weiter Flur. Der K-Tipp hat eine Umfrage bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen, Kreditkartenfirmen und Telefonanbietern gemacht und festgestellt:
Die meisten Firmen beziehungsweise Gläubiger lassen den Eintrag ohne Weiteres löschen, falls die Forderung vollständig beglichen wird. Einige tun es sogar von sich aus, andere machen es nur, falls der ehemalige Schuldner dies ausdrücklich wünscht. Die allermeisten Firmen verlangen dafür vom Schuldner keine Rückzugsgebühr.
Es gibt aber Ausnahmen:
Übrigens: Nach einer unberechtigten Schikanebetreibung können Betroffene die Urheber ebenfalls bitten, die Betreibung zurückziehen. Stossen sie auf Ablehnung, können sie sich ans Gericht wenden und so die Löschung durchsetzen.
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01. September 2008 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp
