|
(0) |
Die Pensionskassen sind verpflichtet, das obligatorische Altersguthaben mit zurzeit mindestens 2 Prozent zu verzinsen. Ein Gremium von Pensionskassenexperten behauptete jedoch im September, auch eine Nullverzinsung der Guthaben sei zulässig. Diese Nullverzinsung kommt einem Taschenspielertrick gleich: Um den gesetzlichen Vorgaben von 2 Prozent zu entsprechen, wird der Anteil des Guthabens, der dem Obligatorium unterstellt ist, mit dem Mindestsatz verzinst. Die Zinsen werden jedoch nicht mit erwirtschafteten Erträgen bezahlt, sondern aus dem überobligatorischen Guthaben der Versicherten abgezweigt. Das Bundesgericht macht den Experten jetzt einen Strich durch die Rechnung: Eine Nullverzinsung sei nur zulässig, wenn sich die Pensionskasse in Unterdeckung befinde, sonst nicht.
Bundesgericht, Urteil 9C_227/2009 vom 25. September 2009
29. November 2009
