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Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie laut Rechtsprechung spätestens sieben Tage später als zugestellt. Das hat Konsequenzen: Die Frist, innert der man sich gegen einen Gerichtsentscheid wehren kann, beginnt erst nach sieben Tagen zu laufen, wenn die Sendung nicht abgeholt wurde. In einem konkreten Fall vor dem Kantonsgericht St. Gallen war streitig, wie diese siebentägige Frist berechnet wird. Es kam zum Schluss, der Tag der erfolglosen Zustellung werde mitgezählt, deshalb habe ein Betriebener die Frist verpasst. Anderer Meinung ist das Bundesgericht: Der Tag des Zustellversuchs werde bei diesen sieben Tagen nicht mitgezählt. Der Betriebene hatte somit seine Einsprache rechtzeitig erhoben.
Bundesgericht, Urteil 5A_2/2010 vom 17. März 2010
25. April 2010
