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Ein Angestellter hatte drei Tage vor Weihnachten seinen Novemberlohn noch nicht erhalten und teilte dem Chef mit, dass er ohne Bezahlung nicht weiterarbeite. Der Chef kündigte ihm daraufhin. Die vereinbarte Gratifikation und einen Teil des Lohns zahlte er nicht aus. Begründung: Der Angestellte habe seine Arbeit zu Unrecht verweigert und ungenügende Leistungen erbracht. Sämtliche Instanzen bis zum Bundesgericht kamen aber zum Schluss, der Angestellte sei berechtigt gewesen, die Arbeit wegen des ausstehenden Lohns zu verweigern. Deshalb habe er Anspruch auf Lohn, ohne die Arbeit nachholen zu müssen. Auch stehe ihm die Gratifikation zu, da nicht vereinbart worden war, dass sie bei ungenügenden Leistungen gekürzt werden könne.
Bundesgericht, Urteil 4A_122/2010 vom 26. Mai 2010
30. August 2010