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Laut Arbeitsvertrag stand einem Küchenverkäufer eine Umsatzprovision von 1,5 Prozent zu. Ab April 2004 erhielt er aber nur 0,7 Prozent. Der Arbeitgeber teilte ihm die Kürzung mündlich mit und legte ihm einen neuen Arbeitsvertrag zur Unterschrift vor. Der Angestellte unterschrieb nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er eine Nachzahlung der Provision in Höhe von 0,8 Prozent. Er habe der Kürzung nicht zugestimmt. Vor Arbeitsgericht Luzern und demBundesgericht blitzte er ab: Er hätte gegen die Provisionssenkung protestieren müssen.
Bundesgericht, Urteil 4A_223 vom 12. Juli 2010
25. September 2010
