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Eine Velofahrerin wollte von einer Hauptstrasse nach links in eine Nebenstrasse abbiegen. Dabei kollidierte sie mit einem Töff, der sie gerade überholen wollte. Die Frau erlitt einen Unterschenkelbruch, der Mofafahrer zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Die Unfallverursacherin wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 200 Franken Busse und einer bedingten Geldstrafe von vier Tagsätzen zu 200 Franken verurteilt. Dieses Urteil haben die Bundesrichter bestätigt: Es sei erwiesen, dass sie kein korrektes Manöver – Blick nach hinten, Zeichengabe und fehlerfreies Einspuren – eingeleitet habe.
Bundesgericht, Urteil 6B_603/2010 vom 26.11.2010
16. Januar 2011
