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Ein Vermieter setzte einem Mieter eine Frist von 30 Tagen an, um die ausstehenden Mietzinse von 545 500 Franken zu bezahlen – unter gleichzeitiger Androhung der Kündigung. Der Mieter zahlte trotzdem nicht, worauf ihm der Vermieter kündigte. Der Mieter verliess die Räume nicht und argumentierte, die Zahlungsaufforderung sei nicht gültig. Eine Person, die unterschrieben habe, sei laut Handelsregister gar nicht, die andere Person nicht alleine unterschriftsberechtigt. Dafür hatten die Bundesrichter kein Gehör: Ein solcher Formmangel mache eine Zahlungsaufforderung nur dann wirkungslos, wenn für den Mieter Zweifel bestanden, ob die Androhung der Kündigung tatsächlich gilt. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010
13. Februar 2011
