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Bei einer Scheidung wurden die Kinder der Mutter zugeteilt. Der Vater durfte sie nur in Begleitung einer Drittperson besuchen. Dieses Besuchsrecht wurde ihm vom Aargauischen Obergericht entzogen: Seine Gewaltbereitschaft gefährde das Kindeswohl. Der Vater bestand auf dem Besuchsrecht und führte Beschwerde beim Bundesgericht. Doch die höchsten Richter erachteten die massiven Drohungen und Gewaltausbrüche des Vaters gegen seine Familie als glaubhaft. Es existiere kein absolutes Kontaktrecht eines Elternteils, wenn die Interessen der Kinder dadurch gefährdet seien. Massgebend sei allein das Kindeswohl. Wenn die Kinder aufgrund der Gewalterfahrungen den persönlichen Verkehr mit dem Vater ablehnten, sei deren Wunsch zu respektieren.
Bundesgericht, Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011
10. April 2011
