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Ein Ehepaar hatte seit 1982 eine Wohnung für 917 Franken gemietet. 2008 baute die Vermieterin auf Wunsch der Mieter eine neue Küche ein und unterbreitete einen neuen Mietvertrag mit einem Zins von 1103 Franken. Die Mieter unterschrieben. Ein halbes Jahr später wandte sich das Paar aber an die Schlichtungsstelle. Diese erachtete die Erhöhung wegen eines Formfehlers für ungültig. Zu Recht, so das Kantonsgericht Baselland: Eine Mietzinserhöhung müsse auf einem amtlich bewilligten Formular mitgeteilt werden, worin Mieter über ihr Anfechtungs-recht informiert werden. Ein neuer Vertrag sei nur zulässig, wenn die Mieter über die Möglichkeit der Anfechtung informiert sind, sie bewusst auf das Formular verzichten und sie nicht unter Druck gesetzt wurden.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Urteil vom 17. August 2010
08. Mai 2011
