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Ein Hauseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn, weil dessen Pflanzen seine Sicht auf den Zugersee störten. Er verlangte das Schneiden oder Entfernen von Hecken, Sträuchern und Bäumen.
Der Einzelrichter des Zuger Kantonsgerichts gab ihm recht: Nach kantonalem Recht durfte die Thuja-Hecke nicht höher als 1 Meter sein. Der japanische Kirschbaum, ein Zierstrauch, sei auf 3 Meter zurückzustutzen. Drei Birken müsse er fällen, da er sie zu nah an die Grenze gepflanzt hatte – der Mindestabstand für hochstämmige Bäume beträgt im Kanton Zug 8 Meter.
Gegen einen Teil der Auflagen wehrte sich der Mann beim Zuger Kantons- und beim Bundesgericht – jedoch erfolglos.
Bundesgericht, Urteil 5D_104/2011 vom 8. August 2011
10. September 2011
