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Ein Sozialanthropologe war seit 2008 für eine Stiftung tätig. Gleichzeitig belegte er an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften den Lehrgang «Arts Management». Die Kosten von 5200 Franken zog er in der Steuererklärung 2008 vom Einkommen ab. Das Steueramt des Kantons Solothurn akzeptierte dies nicht, das Bundesgericht gab diesem recht: Abzugsfähig seien nur Weiterbildungen, die im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und vorhandenes Wissen vertiefen. Sich neues Wissen anzueignen könne man nicht vom Einkommen abziehen.
Bundesgericht, Urteil 2C_269/2011 vom 22. September 2011
18. November 2011
