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Ein Autofahrer überfuhr morgens um 3 Uhr auf der Autobahn zwischen Walenstadt und Flums SG einen Hund. Obwohl er sein Nummernschild verlor, fuhr er bis Vaduz FL weiter und meldete den Unfall erst am nächsten Morgen der Polizei. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans büsste ihn deshalb wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit 800 Franken. Laut Bundesgericht zu Recht: Wer mit einem Tier kollidiere, müsse anhalten – oder die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt verlassen und die Polizei informieren. Der Gebüsste hätte zudem bemerken müssen, dass er das Nummernschild verloren hatte.
Bundesgericht, Urteil 6B_677/2011 vom 5. Dezember 2011
14. Januar 2012
