Alle Investitionen, die man in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf in eine Liegenschaft steckt, stufen die Steuerbehörden als wertvermehrend ein. Deshalb sind sie an sich nicht abzugsberechtigt. Soweit der Grundsatz.

In den letzten Jahren haben sich aber einige Kantone wie Zürich und Bern von dieser Praxis verabschiedet. Investitionen in den Unterhalt frisch erworbener Liegenschaften sind hier abzugsberechtigt: so zum Beispiel die Kosten für den Ersatz einer mindestens 15 Jahre alten Küche. Keine Steuerbefreiung gibt es jedoch bei Liegenschaften, deren Unterhalt vor dem Kauf vernachlässigt wurde.

Aber selbst wenn Ihr Haus vom früheren Besitzer nicht mehr richtig unterhalten wurde, können Sie die neue Heizung zumindest zur Hälfte von den Steuern abziehen. Der Grund: Investitionen mit Energiespar-Effekt sind grundsätzlich abzugsberechtigt - in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf zur Hälfte, danach vollständig. Sie können diesen Energiespar-Abzug geltend machen, auch wenn Sie keine Öko-Heizung kaufen. Der Energiespar-Effekt einer neuen Heizung im Vergleich mit einer älteren reicht aus.

(mv)