Ja, Sie müssen Beiträge an die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) leisten. Allerdings gilt ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16'800 Franken pro Jahr. Sie müssen also nur für das den Freibetrag übersteigende Einkommen Beiträge zahlen. Zudem gelten die Freibeträge pro Arbeitgeber. Ihre AHV-Rente erhöht sich durch die Weiterarbeit nach dem ordentlichen Pensionsalter aber nicht. Dies geschieht nur, wenn Sie den Rentenbezug um mindestens ein bis maximal fünf Jahre hinausschieben. Die AHV-Rente erhöht sich so um bis zu 31,5 Prozent.

Mit dem Erreichen des Pensionsalters endet die Beitragspflicht an die Pensionskasse. Freiwillige Einzahlungen sind in der Regel nicht mehr möglich. Immerhin können Sie den Bezug der beruflichen Vorsorge um bis zu fünf Jahre hinausschieben, falls das Reglement Ihrer Pensionskasse dies zulässt. Dadurch erhöht sich zwar nicht Ihre Rente, Sie zahlen in dieser Zeit aber weniger Einkommenssteuern.

Pensionierte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, dürfen seit Anfang 2008 zudem bis fünf Jahre über das reguläre AHV-Alter hinaus Beiträge in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen. Den Bezug dieser Gelder können Sie bis zur definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit, höchstens aber fünf Jahre, hinausschieben.