Ja. Gemäss dem Reglement ­Ihrer jetzigen Pensionskasse sind Sie mit 59 Jahren bereits im pensio­nierungsfähigen Alter. Dann muss man im Prinzip die Rente oder das Kapital beziehen. Das gilt aber nur, falls man die Erwerbstätigkeit ­endgültig aufgibt (K-Geld 6/2016). Da Sie weiterhin selbständig ­erwerbstätig sein werden, können Sie das Altersgeld auf ein oder besser zwei Freizügigkeitskonten über­weisen lassen.